# Definition Kurzzeitpflege laut § 42 Sozialgesetzbuch
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht
im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre
Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5
Anspruch auf Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege
zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung.
# Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Während
bei der Kurzzeitpflege die Betreuung in einer von den Pflegekassen zu
diesem Zweck zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung erbracht
wird, kann die Verhinderungspflege auch im privaten Rahmen, zum Beispiel
im eigenen Zuhause, geleistet werden.
Ab dem Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf sechs Wochen (42 Tage)
Verhinderungspflege pro Kalenderjahr. Werden diese Ansprüche nicht
wahrgenommen, können die Mittel stattdessen für die Kurzzeitpflege
aufgewendet werden, so dass für die verlängerte Pflege in einer
stationären Einrichtung insgesamt 3.224 Euro pro Jahr zur Verfügung
stehen.
Im Umkehrschluss können ungenutzte Kurzzeit-Pflegekontingente auch
für die Verhinderungspflege und so bspw. für die Finanzierung einer sog. 24 Stunden Pflege nutzen. Allerdings wird hier nur
der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege angesetzt, wodurch sich ein
Höchstbetrag von 2.418 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege ergibt.
Außerdem ist die maximale Förderdauer der Übergangspflege im Eigenheim
auf acht Wochen beschränkt.
Zusätzlich wird bei der Kurzzeitpflege das Pflegegeld bis zu vier Wochen lang in halber Höhe weiter ausgezahlt.
# Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?
Im
Rahmen der stationären Pflege fallen Kosten für Unterbringung und
Verpflegung sowie Pflegekosten an. Die Pflegekassen übernehmen derzeit
ausschließlich die Pflegekosten, wohingegen die entstehenden Kosten für
Unterbringung und Verpflegung vom Pflegebedürftigen oder dessen
Angehörigen getragen werden müssen.
Hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nur Pflegegrad 1, kann für die
Kurzzeitpflege ausschließlich der monatliche Entlastungsbetrag von 125€
genutzt werden.
Tipp: Vergessen Sie nicht, sich bei Ihrem Steuerberater zu
erkundigen, ob Sie die Kosten für Kurzzeitpflege steuerlich geltend
gemacht können.
# Übergangspflege
Hat
Ihr Angehöriger noch gar keinen Pflegegrad, kann die sogenannte
Übergangspflege für bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr beantragt werden.
Die Übergangspflege dient nicht der Entlastung von pflegenden
Angehörigen, sondern Voraussetzung hierfür ist eine kurzfristig
eintretende Pflegebedürftigkeit, zum Beispiel nach einem Unfall, und
eine daraus entstehende Versorgungslücke. Die Kosten für die
Übergangspflege trägt demnach auch die Krankenkasse, nicht Pflegekasse.
Noch ein Organisations-Tipp: Während der Schulferien sind die Plätze
in Einrichtungen für die Kurzzeitpflege besonders gefragt. Mit
frühzeitiger Planung und Anmeldung sichern Sie sich aber einen Platz für
Ihren Angehörigen.
# Kurzzeitpflege richtig beantragen
Die
Leistungen der Kurzzeitpflege müssen vor Inanspruchnahme beantragt
werden. Antragsformulare erhalten Sie von Ihrer Pflege-oder
Krankenkasse, sofern bereits ein Pflegegrad vorliegt. Die
Antragsstellung muss durch den Pflegebedürftigen selbst oder eine
vertretungsberechtigte Person erfolgen. Die Pflegekasse oder der
Sozialdienst eines Krankenhauses bzw. Pflegeheims hilft bei Fragen zum
Antrag gern weiter.
Jede Krankenkasse nutzt ein unterschiedliches Beantragungsformular.
Unten die Anträge der drei größten Kassen, die Sie herunterladen
können. Sollte Ihre Krankenkasse nicht darunter sein, fragen Sie dort
ganz einfach telefonisch nach dem Antragsformular auf
Verhinderungspflege.
# Antrag auf Verhinderungspflege AOK
# Antrag auf Verhinderungspflege Barmer
# Antrag auf Verhinderungspflege Techniker Krankenkasse