# Definition Verhinderungspflege laut § 39 Sozialgesetzbuch: „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“
Ist
eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen
Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die
nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs
Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den
Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs
Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der
Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad
2 eingestuft ist
Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis
zu 1.612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere
Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem
Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind
oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in
Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu
2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
# Verhinderungspflege durch nicht verwandte Personen
Es
steht Ihnen grundsätzlich frei, welche Person(en) die
Verhinderungspflege in Ihrer Abwesenheit durchführen sollen. Es gibt
aber Unterschiede bei der Kostenerstattung durch die Pflegekasse – je
nachdem wer dafür engagiert wird. Werden Freunde, Nachbarn,
Haushaltshilfen oder professionelle Dienstleister für die
Verhinderungspflege beauftragt, besteht Anspruch auf das volle
Verhinderungspflegegeld in Höhe von 1612€ pro Jahr. Belege der Auslagen
müssen der Pflegekasse vorgelegt werden. Ambulante Pflegedienste können
die entstandenen Kosten direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
# Verhinderungspflege durch osteuropäische Pflegekräfte
Viele Pflegekassen stellen den jährlichen Gesamtbetrag für Verhinderungspflege auch für die Finanzierung einer osteuropäischen Pflegekraft im Rahmen einer sog. 24 Stunden Pflege zur Verfügung. Da sich die Bewilligungspraxis der Kassen zum Teil deutlich unterscheidet, lohnt es sich, nachzufragen und gegebenenfalls zu verhandeln.
# Verhinderungspflege durch verwandte oder verschwägerte Personen
Bei
der Verhinderungspflege durch Angehörige, d.h. verwandte oder
verschwägerte Personen bis zum 2. Grad und Personen, die im selben
Haushalt gemeldet sind, steht Ihnen lediglich der 1.5fache Betrag des
monatlichen Pflegegelds nach Pflegegrad zu, nicht die 1.612€.
Folgende Ersatzpflegepersonen können also nicht aus Mitteln der
Verhinderungspflege bezahlt werden: Eltern, Kinder, Großeltern,
Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern,
Schwiegerkinder, Verschwägerte, Mitbewohner (d.h. unter derselben
Adresse gemeldete Personen). Geltend machen kann dieser Personenkreis
aber Verdienstausfall oder hohe Fahrtkosten, sofern sie das 1,5fache
Pflegegeld übersteigen. Diese Aufwendungen müssen jedoch durch
entsprechende Belege nachgewiesen werden.
# Leistungen der Verhinderungspflege
Die
Ersatzpflegekraft ist eine Laienkraft und übernimmt während der
Verhinderungspflege hauswirtschaftliche Aufgaben und die Grundpflege.
Sie übernimmt keine medizinische Behandlungspflege. Hierzu muss ein ambulanter Pflegedienst mit einbezogen werden.
# Verhinderungspflege in Kombination mit Kurzzeitpflege
Personen
mit Pflegegrad haben zusätzlich zur Verhinderungspflege auch ein
Anrecht auf Kurzzeitpflege, also die Pflege in einer vollstationären
Einrichtung für einen Zeitraum bis maximal 4 Wochen pro Jahr. Ist das
Jahresbudget für die Kurzzeitpflege noch nicht aufgebraucht, so können
die dafür vorgesehenen Mittel bis zu einer Höhe von 806€ für die
Verhinderungspflege genutzt werden.
Das Pflegegeld wird während der Zeit der Verhinderungspflege nicht
gekürzt. Personen, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, haben
auch während der Verhinderungspflege weiterhin vollen Anspruch auf
Pflegegeld entsprechend ihres Pflegegrads.
# Vergleich zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
# Verhinderungspflege für wenige Stunden
Es
muss nicht gleich der große Jahresurlaub sein – Verhinderungspflege
(genauer: „Ersatz bei Abwesenheit der Pflegeperson“) können Sie auch
stundenweise in Anspruch nehmen, zum Beispiel, wenn Sie nur mal kurz zum
Friseur, zum Arzt oder ins Theater gehen wollen. Für diese stundenweise
Verhinderung können Sie auch eine stundenweise Ersatzpflege bei der
Pflegekasse beantragen. Bei einer Abwesenheit von weniger als acht
Stunden wird Ihnen diese Leistung nicht auf die 42 Tage
Verhinderungspflege angerechnet, die Ihnen pro Jahr zustehen. Auch das
Pflegegeld wird dadurch nicht gekürzt.