# Welche Pflegestufe entspricht welchem Pflegegrad?
Trotz der Pflegereform wird immer noch häufig von Pflegestufen gesprochen. Doch was waren eigentlich die verschiedenen Pflegestufen?
- 1. Pflegestufe: Erhebliche Pflegebedürftigkeit: Ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich.
- 2. Pflegestufe: Schwerpflegebedürftigkeit: Ein Hilfebedarf von mindestens 180 Minuten täglich.
- 3. Pflegestufe: Schwerstpflegebedürftigkeit: Ein Hilfebedarf von mindestens 300 Minuten täglich.
Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade erforderte auch eine Neueinstufung der Pflegebedürftigkeit von Personen, die bereits eine Pflegestufe erhielten. Was hat sich für Pflegebedürftige geändert?
- Pflegegrad 1: Personen, die bis 2017 keine Pflegestufe erhielten
- Pflegegrad 2: Personen, die bisher Pflegestufe 0 oder Pflegestufe 1 erhalten hätten
- Pflegegrad 3: Personen, die bisher Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder Pflegestufe 2 erhalten hätten
- Pflegegrad 4: Personen, die bisher Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder Pflegestufe 3 erhalten hätten
- Pflegegrad 5: Personen, die bisher Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder Härtefall erhalten hätten
# Pflegegrad vs. Pflegestufe: Was hat sich genau geändert?
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Als pflegebedürftig gelten nach dem Sozialgesetzbuch Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Dazu gehören körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen, die nicht selbständig kompensiert oder bewältigt werden können. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beeinträchtigungen infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder allmählich im Alter auftreten. Wichtig ist nur, dass der Betroffene viele Aktivitäten des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nur noch mühsam oder gar nicht mehr bewältigen kann. Sie benötigen daher - je nach Grad der Einschränkung - stundenweise, tageweise oder ganztägig pflegerische Unterstützung.
Die Pflegebedürftigkeit muss zudem auf Dauer, d.h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. Sie wird nach § 15 SGB XI durch ein Gutachten festgestellt, das den Pflegegrad einer Person ermittelt.
Die Bewertung der Pflegebedürftigkeit
Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erfolgt anhand von sechs Pflegegradmodulen, die verschiedene Lebensbereiche abdecken. Diese werden je nach individueller Ausprägung unterschiedlich gewichtet, wobei die Selbstversorgung den größten Einfluss hat. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) führt dazu eine Begutachtung durch, bei der die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen überprüft werden.
Modul 1: Mobilität und Körperhaltung
Die Mobilität eines Menschen ist ein wichtiger Aspekt seiner Selbstständigkeit und Lebensqualität. Im ersten Modul wird daher untersucht, inwieweit sich die zu begutachtende Person selbständig fortbewegen kann und ob sie in der Lage ist, ihre Körperhaltung zu verändern. Dazu gehören Aktivitäten wie Aufstehen, Zubettgehen, Hinsetzen, Gehen und Treppensteigen. Die Verwendung von Hilfsmitteln wird ebenfalls berücksichtigt.
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Die Fähigkeit, sich räumlich und zeitlich zu orientieren, Entscheidungen zu treffen, Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen, ist für ein selbstbestimmtes Leben entscheidend. In diesem Modul werden daher die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten des Antragstellers erfasst, um festzustellen, ob er im Alltag noch ausreichend orientiert und handlungsfähig ist.
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Psychische Probleme wie aggressives oder ängstliches Verhalten können die Pflegebedürftigkeit erheblich beeinflussen. Daher wird in diesem Modul erfasst, wie häufig die betroffene Person aufgrund solcher Probleme Hilfe benötigt und wie stark sie dadurch in ihrem Alltag beeinträchtigt wird.
Modul 4: Selbstversorgung
In diesem Modul wird die Fähigkeit zur Selbstversorgung einschließlich der Körperpflege, des An- und Auskleidens, der Zubereitung von Mahlzeiten und der Nahrungsaufnahme beurteilt. Es soll festgestellt werden, inwieweit die zu beurteilende Person noch in der Lage ist, sich selbst zu versorgen und die grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens selbständig auszuführen.
Modul 5: Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Die Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen kann eine zusätzliche Belastung darstellen. Daher wird in diesem Modul ermittelt, welche Unterstützung der Antragsteller bei der Bewältigung spezifischer medizinischer Anforderungen, wie z. B. Dialyse oder Verbandswechsel, benötigt.
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Die Fähigkeit, den Alltag zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen, ist wichtig für das Wohlbefinden und die Lebensqualität. In diesem Modul wird beurteilt, wie selbstständig die zu begutachtende Person ihren Tagesablauf gestalten kann und wie aktiv sie in soziale Interaktionen eingebunden ist.
# Was ist der Unterschied zwischen den verschiedenen Pflegegraden?
Je nach Ergebnis der Begutachtung und der Gesamtpunktzahl wird der Pflegebedürftige einem Pflegegrad zugeordnet.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Einstufung und kommt vielen zugute, die bislang keinen Pflegegrad erhalten haben. Die Betroffenen, die in den Pflegegrad 1 eingestuft werden, erhalten den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€. Dieser kann nur für Entlastungs- und Betreuungsleistungen durch zertifizierte Dienstleister ausgegeben werden. Für die Finanzierung einer Laienkraft, wie etwa einer Betreuungskraft aus Osteuropa, kann der Entlastungsbetrag nicht verwendet werden.
# Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 leiden in der Regel bereits unter körperlichen Beeinträchtigungen und benötigen mehrmals täglich, wenn auch nur für kurze Zeit, pflegerische Hilfe. Sie benötigen häufig Hilfe beim Anziehen und Waschen sowie bei der Haushaltsführung.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Definitionsgemäß haben Menschen mit Pflegegrad 3 bereits schwere motorische Beeinträchtigungen, Probleme beim Stehen und Gehen oder auch Funktionsstörungen der Arme. Sie benötigen erhebliche Hilfe beim Waschen, Anziehen und bei der Körperpflege. Die Betroffenen können sich nur noch eingeschränkt im häuslichen Umfeld bewegen. Die Unterstützung bei der Grundpflege muss ganztägig, d.h. mehrmals täglich erfolgen. Ebenso fallen in diesen Pflegegrad auch Menschen, die mehrmals täglich psychosoziale Unterstützung benötigen.
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Die Betroffenen müssen umfassend grundpflegerisch versorgt werden. Ebenso nimmt der psychosoziale Betreuungsaufwand zu, so dass Hilfsmittel bereitgestellt werden müssen. Häufig benötigen die Menschen mehrmals in der Nacht Hilfe in unterschiedlicher Form, sei es beim Lagern, beim Wechseln von Inkontinenzmaterial etc. Bei Menschen mit Pflegegrad 4 sind auch umfangreiche begleitende behandlungspflegerische Leistungen durch einen Pflegedienst unabdingbar.
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)
Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 ist eine umfassende Betreuung erforderlich. Der Pflegebedürftige kann keine eigenständigen Aktivitäten mehr durchführen. Hier ist quasi eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erforderlich, die in der häuslichen Umgebung nur durch das Zusammenwirken mehrerer Dienste geleistet werden kann.
Ein höherer Pflegegrad bedeutet mehr Leistungen von der Pflegekasse, wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
# Besonderheiten beim Pflegegrad
In einigen Fällen gibt es Ausnahmen hinsichtlich der Kriterien für die Einstufung in eine Pflegestufe. Diese betreffen die Einstufung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern oder bei Demenzkranken.
Pflegegrade im Kindesalter
Auch Kinder mit einem besonderen Pflegebedarf können einen Pflegegrad erhalten. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie bei Erwachsenen. Dabei wird berücksichtigt, wie selbständig das Kind ist und welche Aktivitäten es ohne Hilfe durchführen kann.
Kinder bis zum Alter von 18 Monaten erreichen aufgrund ihrer natürlichen Unselbständigkeit in diesem Alter in der Regel keine oder nur einen geringen Pflegegrad. Um sicherzustellen, dass diese Kinder dennoch angemessen eingestuft werden, werden altersunabhängige Bereiche des Begutachtungsinstruments herangezogen. Zusätzlich wird geprüft, ob gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme bestehen, was zu einem höheren Pflegegrad führen kann.
Eine Sonderregelung sieht vor, dass Kinder bis zum Alter von 18 Monaten pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft werden als ältere Menschen. Diese Einstufung bleibt bis zur Vollendung des 18. Danach werden sie bei der Bemessung des Pflegegrades älteren Kindern und Erwachsenen gleichgestellt.
Ab einem Alter von elf Jahren gelten Kinder in allen relevanten Bereichen, die in die Berechnung des Pflegegrades einfließen, als selbständig. Ab diesem Alter wird der Pflegegrad bei Kindern wie bei Erwachsenen ermittelt.
Pflegegrad bei Demenz
Für Menschen mit Demenz oder anderen psychischen Erkrankungen wurde mit der Einführung der Pflegegrade 2017 das Begutachtungsverfahren verbessert. Die Einstufung erfolgt nicht mehr ausschließlich nach dem Pflegeaufwand, sondern berücksichtigt auch den Grad der Selbstständigkeit. Menschen im frühen Stadium einer Demenz werden häufig in Pflegegrad 2 eingestuft, während Betroffene im fortgeschrittenen Stadium entsprechend höhere Pflegegrade erhalten.
Bei Alzheimer und anderen Demenzerkrankungen verschlechtert sich der Zustand der Patientinnen und Patienten kontinuierlich. Um eine optimale Betreuung zu gewährleisten, ist es wichtig, die Pflegesituation regelmäßig zu überprüfen, insbesondere wenn Sie feststellen, dass die Fähigkeiten nachlassen.
Ist Ihr Angehöriger an Demenz erkrankt? Hier erfahren Sie mehr darüber, was Demenz ist, wie Sie als Angehöriger damit umgehen und wie Sie Unterstützung in der Demenzbetreuung finden.
# Wie beantragt man den Pflegegrad?
Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein formloser Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Ein Pflegegutachter begutachtet daraufhin die Pflegesituation und erstellt ein Pflegegutachten. Auf der Grundlage dieses Gutachtens trifft die Pflegekasse die endgültige Entscheidung über den Pflegegrad, die dem Antragsteller zugesandt wird. Gegen den Bescheid kann innerhalb von 30 Tagen Widerspruch eingelegt werden. Hier können Sie nachlesen, was bei dem Antrag beachtet werden muss, wie man sich auf den Begutachtungstermin vorbereitet und wie man einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad stellt.
# Wie lege ich Widerspruch gegen den Bescheid über den Pflegegrad ein?
Nach der Begutachtung schlägt der Gutachter der Kasse einen Pflegegrad vor. Diese fällt daraufhin ihre Entscheidung und schickt den Bescheid über den ermittelten Pflegegrad an den Antragsteller.
Wenn Sie als Antragsteller der Meinung sind, dass der Pflegegrad zu niedrig ist, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Dies genügt zunächst formlos innerhalb eines Monats nach Zustellung des Erstbescheides, eine Begründung kann nachgereicht werden. Der Widerspruch muss sich konkret auf das Pflegegutachten beziehen, das Sie jederzeit bei der Pflegekasse anfordern können. Die inhaltliche Begründung zu den einzelnen Punkten kann auch nachgereicht werden. Wichtig ist nur, dass der formale Antrag innerhalb der Frist gestellt wird.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben. Dies muss wiederum innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides geschehen. Wichtig zu wissen: Mehr als die Hälfte aller Widersprüche gegen Pflegebescheide waren im Jahr 2018 erfolgreich. Der Prozess ist kostenfrei. Sie müssen nur den Anwalt bezahlen - falls Sie verlieren.
# Fazit
Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade war ein wichtiger Schritt in der Begutachtung und Unterstützung pflegebedürftiger Menschen in Deutschland. Sie ermöglicht eine differenziertere und gerechtere Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und stellt sicher, dass Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen einen gleichberechtigten Zugang zur Unterstützung erhalten. Vor der Reform wurden psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen häufig nicht als pflegebedürftig anerkannt, da sie keine erkennbaren körperlichen Einschränkungen hatten. Durch die Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eine transparente Begutachtung anhand von sechs Pflegegradmodulen haben mehr Pflegebedürftige Anspruch auf finanzielle Leistungen.