# Definition Pflegeleistungen
Hinter
dem Begriff Pflegeleistungen verbergen sich alle Zuschüsse der
gesetzlichen und privaten Pflegekassen, auf die Versicherte nach
Anerkennung eines Pflegegrads Anspruch haben. Vorraussetzung für den
Erhalt von Leistungen ist also ein Pflegegrad.
Die Pflegeversicherung bezuschusst die Kosten für die Pflege- und
Betreuungsleistungen durch Angehörige, Betreuungskräfte aus Osteuropa oder
professionelle Pflegekräfte. Die Pflege kann dabei entweder in der
häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen oder in einer
Pflegeeinrichtung stattfinden.
Für Kosten, die auch ohne Pflegebedürftigkeit anfallen würden (z.B.
Wohnen und Essen) kommt die Pflegeversicherung grundsätzlich nicht auf.
Deshalb muss jeder Pflegebedürftige einen Teil der Kosten selbst tragen.
# Pflegegeld
Pflegegeld
erhält ein Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2, wenn dieser
in häuslicher Umgebung von ihm nahestehenden Personen gepflegt wird oder durch eine polnische Pflegekraft im Rahmen der sog. 24 Stunden Pflege. Die
Pflege wird in diesem Fall beispielsweise von Angehörigen, Nachbarn
oder von osteuropäischen Pflegekräften erbracht.
Das Pflegegeld wird den Pflegebedürftigen von der Pflegekasse
monatlich überwiesen, und der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wofür
das Geld ausgegeben wird.
Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. Zum
Beispiel mit einer tag- oder stundenweisen Unterstützung durch einen
ambulanten Pflegedienst. Man spricht dann von Kombinationspflege.
Pflegegrad 1 |
0 € pro Monat |
Pflegegrad 2 |
316 € pro Monat |
Pflegegrad 3 |
545 € pro Monat |
Pflegegrad 4 |
728 € pro Monat |
Pflegegrad 5 |
901 € pro Monat |
gesetzl. Grundlage |
SGB XI § 37 |
Betroffene
mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld. Sie haben jedoch Anspruch
auf 125 EUR Entlastungsbetrag monatlich, mit dem Pflegedienstleistungen
bezahlt werden können.
# Pflegesachleistungen
Unter dem Begriff „Pflegesachleistungen“ versteht man finanzielle Mittel, die für die Pflege durch einen Pflegedienstleister mit Kassenzulassung verwendet
werden können. Ambulante Pflegedienste oder Seniorenheime sind
Beispiele für solche Dienstleister. Für die Unterstützung durch private
Pflege- und Betreuungskräfte wie etwa Verwandte, Nachbarn oder
24h-Betreuer können diese Mittel nicht verwendet werden.
Die Pflegesachleistungen werden direkt zwischen dem
Pflegedienstleister und der Pflegekasse abgerechnet. Dabei werden die
Dienstleistungen bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag bezahlt, der
wiederum vom Pflegegrad abhängt.
Im Falle einer Kombinationspflege kann anteilig noch Pflegegeld
bezogen werden, falls die Pflegesachleistungen nicht vollständig
beansprucht werden.
Pflegegrad 1 |
0 € pro Monat |
Pflegegrad 2 |
689 € pro Monat |
Pflegegrad 3 |
1.298 € pro Monat |
Pflegegrad 4 |
1.612 € pro Monat |
Pflegegrad 5 |
1.995 € pro Monat |
gesetzliche Grundlage |
SGB XI § 36 |
Betroffene
mit Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Sie haben jedoch
Anspruch auf 125 EUR Entlastungsbetrag monatlich, mit dem
Pflegedienstleistungen bezahlt werden können.
# Kombinationspflege
In
vielen Pflege-Situationen ist die Kombination von Pflegegeld und
Pflegesachleistungen sowohl organisatorisch als auch finanziell
sinnvoll. Von „Kombinationspflege“ spricht man wenn die Betreuung zu
Hause durch Leistungen eines externen zertifizierten Dienstleisters
ergänzt werden.
Ein Angehöriger oder eine Betreuungskraft kümmert sich um die
Grundpflege und den Haushalt. Der ambulante Pflegedienst übernimmt die
Behandlungspflege, das heißt die medizinische Versorgung.
Wenn
Sie weniger Pflegesachleistung für den Pflegedienst verwenden, als
Ihnen nach dem Pflegegrad zusteht, so kann der Restbetrag prozentual als
Pflegegeld ausbezahlt werden. Nutzen Sie also nur 60 % der
Pflegesachleistungen pro Monat, erhalten Sie zusätzlich noch 40 % des
Ihnen zustehenden Pflegegeldes.
Die Kombinationspflege ist ab Pflegegrad 2 möglich und muss bei der
Pflegekasse beantragt werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben.
Beispielrechnung Kombinationspflege
Herr Müller hat Pflegegrad 3 und wird zuhause von seiner polnischen
Betreuungskraft Maria betreut. Zusätzlich hat Herr Müller einen
ambulanten Pflegedienst engagiert. Betreuungskraft Maria und der
Pflegedienst ergänzen sich. Maria kümmert sich um den Haushalt und die
Grundpflege. Der ambulante Pflegedienst übernimmt alle Aufgaben der
Behandlungspflege wie etwa Spritzen verabreichen.
Folgende Mittel der Pflegekasse kann Herr Müller verwenden:
- entweder 1.298 Euro für Pflegesachleistungen
- oder 545 Euro Pflegegeld
- oder eine anteilige Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Der ambulante Pflegedienst stellt Herrn Müller monatlich 780 Euro in
Rechnung. Das entspricht 60 % des ihm zustehenden Betrags der
Pflegesachleistungen. Die nicht genutzten 40 % darf er nun anteilig aus
dem Topf des Pflegegelds entnehmen. Herr Müller erhält also 40 % des ihm
zustehenden Pflegegelds, das sind zusätzlich 218 Euro.
Eine Kombinationspflege macht also nicht nur aus organisatorischer,
sondern auch aus finanzieller Sicht in vielen Fällen Sinn. Sprechen Sie
uns bei Fragen hierzu bitte jederzeit an.
# Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen zu sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und er oder sie zu Hause gepflegt wird.
Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung von Angehörigen und
Betreuungskräften. Mit dem Entlastungsbetrag finanzieren Sie stunden-
oder tageweise Leistungen aus folgenden Bereichen:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören beispielsweise:
- Alltagsbegleitung
- Pflegebegleitung
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
- Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger
- Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung
- Dienste von Vermittlungsagenturen von Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- Familienentlastende Dienste
Pflegegrad 1 |
125 € pro Monat |
Pflegegrad 2 |
125 € pro Monat |
Pflegegrad 3 |
125 € pro Monat |
Pflegegrad 4 |
125 € pro Monat |
Pflegegrad 5 |
125 € pro Monat |
Gesetzliche Grundlage |
SGB XI § 45b |
Beim
Entlastungsbetrag handelt es sich um einen Anspruch auf
Kostenerstattung. Das bedeutet, der Entlastungsbetrag wird nur
ausgezahlt, wenn auch eine entsprechende Leistung in Anspruch genommen
wird.
Der Pflegebedürftige tritt zunächst in Vorleistung und reicht
anschließend die Quittungen und Belege bei seiner Pflegekasse ein. Ein
gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden.
Der Pflege- oder Entlastungsdienst kann auch direkt mit der
Pflegekasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung abgeben. Mit
der Abtretungserklärung gestatten Sie dem Dienstleister den
Datenaustausch mit der Pflegeversicherung. In diesem Fall müssen Sie
nicht in Vorkasse treten.
Tipp
Sollten Sie den Entlastungsbetrag von insgesamt 1.500 Euro jährlich
nicht ausgeschöpft haben, so können Sie den verbliebenen Betrag noch bis
zum 30. Juni des Folgejahres geltend machen.
# Pflegehilfsmittel
Bei
Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Mittel zur Erleichterung der
Pflege und der Hygiene. Die Pflegekassen unterscheiden dabei zwischen Verbrauchsmitteln (bspw. Windeln oder Desinfektionsmittel) und technischen Pflegehilfsmitteln
(bspw. Pflegebett oder Rollator). Beide Arten von Pflegehilfsmitteln
sollen die Pflege zu Hause erleichtern und die Selbständigkeit des
Pflegebedürftigen unterstützen.
Das Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbands der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen listet alle Produkte, für die die Kosten übernommen werden oder die die Kasse Ihrem Angehörigen leihweise überlässt:
- Produktgruppe 50 – Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Produktgruppe 51 – Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
- Produktgruppe 52 – Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität
- Produktgruppe 53 – Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
- Produktgruppe 54 – Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Die Kostenerstattung kann direkt bei der Krankenkasse beantragt
werden. Der Antrag muss normalerweise nur einmal von der Kasse angenommen werden. Der Pflegebedürftige bekommt die benötigten
Hilfsmittel daraufhin monatlich zugesandt. Verschiedene Dienstleister
bieten entsprechende Abonnements an und rechnen direkt mit Ihrer
Pflegekasse ab.
Pflegehilfsmittel sind immer bewegliche Gegenstände. Wenn Sie einen
Treppenlift oder ein barrierefreies Badezimmer benötigen, lesen Sie
bitte den Abschnitt „Zuschüsse zur Wohnraumanpassung“.
# Verbrauchsmittel
Findet
die Pflege zuhause durch Angehörige oder eine Betreuungskraft statt,
werden von der Kasse Pflegehilfsmittel in Form einer Pauschale in Höhe
von 40 Euro pro Monat finanziert. Dazu ist keine ärztliche Bescheinigung oder ein Rezept notwendig.
Produktgruppe 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
- Schutzbekleidung (Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Fingerlinge, Mund-Nasen-Schutz)
- Desinfektionsmittel
# Technische Pflegehilfsmittel
Neben
den o.g. Verbrauchsmitteln können Sie auch technische Pflegehilfsmittel
beantragen, die oft leihweise von der Kasse zur Verfügung gestellt
werden. Bei manchen dieser Hilfsmittel muss der Pflegebedürftige einen
Zuschuss leisten.
Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Pflegebetten
- Pflegebettenzubehör
- Pflegebettzurichtungen
- Spezielle Pflegebett-Tische
- Pflegeliegestühle
Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
- Waschsysteme
- Duschwagen
- Produkte zur Hygiene im Bett (Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen)
Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
- Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte
- Hausnotrufsysteme, angeschlossen an eine Zentrale
Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
- Lagerungsrollen
- Lagerungshalbrollen
# Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege und Nachtpflege
Pflege
kostet viel Kraft. Um Angehörige und Betreuungskräfte zu entlasten,
stellt Ihre Pflegekasse Ihnen finanzielle Mittel zur Verfügung. Diese
Mittel können Sie für stunden- oder tageweise Pflege zuhause oder in
einer stationären Einrichtung verwenden. Beispielsweise für einen
Urlaub, für den Besuch eines Yogakurses oder während einer
Umbaumaßnahme.
Je nach Leistung können jährlich bestimmte Beträge abgerufen und zum
Teil auch miteinander kombiniert werden. Durch geschickte Kombination
können Sie die zur Verfügung stehenden Mittel steigern.
# Kurzzeitpflege
Für
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besteht Anspruch auf Pflege in
einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen
vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Kurzzeitpflege kann für bis zu 8 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Dafür steht ein Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung.
In Kombination mit nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege (siehe unten) kann der Betrag auf insgesamt bis zu 3.224 Euro pro Jahr erhöht werden.
Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Kurzzeitpflege.
# Verhinderungspflege
Während
bei der Kurzzeitpflege die Betreuung immer stationär erbracht wird,
kann die Verhinderungspflege auch in häuslicher Umgebung geleistet
werden.
Ab dem Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf 42 Tage Verhinderungspflege pro Jahr in Höhe von bis zu 1.612 Euro. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten zuhause gepflegt wird.
Werden die Mittel der Verhinderungspflege nur teilweise oder gar
nicht genutzt, können sie stattdessen für die Kurzzeitpflege verwendet
werden. Für die Pflege in einer stationären Einrichtung stehen dann bis
zu 3.224 Euro pro Jahr zur Verfügung. Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Verhinderungspflege.
# Tagespflege und Nachtpflege
Die
Tages- oder Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflegeleistung. Die
Leistungen eignen sich besonders für Pflegebedürftige, die zu Hause
versorgt werden. Insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige aufgrund
körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen ständige Betreuung
benötigen und nicht alleine gelassen werden können.
Die Tages- und Nachtpflege bietet sich als Ergänzungsleistung an,
wenn Angehörige tagsüber berufstätig sind oder Betreuungskräfte eine
Pause benötigen. Manche Pflegesituationen können eine Betreuung während
der Nacht erfordern. Beispielsweise wenn ein Mensch mit Demenz nachts
besonders aktiv ist oder für Patienten, die auch nachts medizinisch
behandelt oder überwacht werden müssen.
Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Tages- und Nachtpflege.
Tages- und Nachtpflege zusätzlich zum Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Seit das Pflegestärkungsgesetz I zum 01.01.2015 in Kraft
getreten ist, kann man die Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten
Pflegesachleistung und dem Pflegegeld beanspruchen. Die Leistungen der
Tages- und Nachtpflege werden also nicht mehr auf die Pflegesachleistung
oder das Pflegegeld angerechnet. Die Leistungen der Tages- und
Nachtpflege können daher zusätzlich in Anspruch genommen werden.
# Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
Die Pflegekasse gewährt auf Antrag einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro
für Maßnahmen der barrierefreien Wohnraumanpassung. Macht ein
gestiegener Hilfebedarf weitere Umbaumaßnahmen erforderlich, gewährt die
Kasse den Zuschuss gegebenenfalls erneut.
Die Förderung kann z.B. für einen barrierefreien Umbau des
Badezimmers, den Einbau eines Treppenlifts oder die Installierung eines
Hausnotrufsystems genutzt werden.
Voraussetzung ist, dass mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Der Umbau ermöglicht die häusliche Pflege überhaupt erst
- Die Maßnahme erleichtert die häusliche Pflege erheblich und verringert die Belastung für den Pflegebedürftigen oder die Pflegepersonen
- Die Umbaumaßnahme ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung oder
einer Pflege-WG, so betragen die Zuschüsse für Maßnahmen zur
Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes 4.000 Euro pro
Pflegebedürftigem. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist insgesamt auf 16.000
Euro begrenzt.
Eine Checkliste, Beratungsstellen und Informationen über finanziellen Förderungen finden Sie in unserem Artikel In 5 Schritten zur barrierefreien Wohnung.
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung mehrfach beantragen
Hartnäckig bleiben lohnt sich! Anträge auf mehrmalige Zuschüsse werden oft erst einmal abgewiesen. Wir empfehlen einen unabhängigen Sachverständigen einer Wohnberatungsstelle einzuschalten.
# Förderung von Wohngruppen
Pflegebedürftige
mit Pflegegrad 1-5, die in ambulant betreuten Pflege-WGs oder anderen
Einrichtungen für betreutes Wohnen leben, haben Anspruch auf einen
pauschalen Zuschuss in Höhe von 214 Euro monatlich.
Die Voraussetzung für den Bezug dieser Leistung ist, dass Betroffene
bereits entweder ambulante Sachleistungen, Pflegegeld,
Kombinationsleistungen oder weitere Angebote zur Unterstützung im Alltag
und/oder den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
Eine Pflege-WG muss aus mindestens drei und höchstens 12 Bewohnern
bestehen. Dabei müssen mindestens drei der Bewohner pflegebedürftig
sein, also einen Pflegegrad haben.
Pflegegrad 1 |
214 € pro Monat |
Pflegegrad 2 |
214 € pro Monat |
Pflegegrad 3 |
214 € pro Monat |
Pflegegrad 4 |
214 € pro Monat |
Pflegegrad 5 |
214 € pro Monat |
gesetzliche Grundlage |
SGB XI § 38a |
# Renten- und Unfallversicherung für Pflegende
Angehörige,
Freunde oder Nachbarn, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zu Hause
betreuen, haben ein Anrecht auf Zahlung von
Rentenversicherungsbeiträgen. Dabei zahlt die Pflegekasse zwischen 94,74 und 566,37 Euro monatlich
in die Rentenkasse ein. So ergibt ein Jahr Pflege eines Angehörigen
oder Nahestehenden einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 5,39 und
29,94 Euro.
Die Bezugsberechtigung der pflegenden Person wird im Rahmen der
Pflegegrad-Feststellung durch den Gutachter festgehalten. Folgende
Voraussetzungen müssen dabei von der Pflegekraft erfüllt werden:
- sie pflegt wenigstens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage
- sie ist höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig
- die zu pflegende Person muss mindestens über Pflegerad 2 verfügen
- die Pflege findet in häuslicher Umgebung (nicht in einem Heim) statt
Werden mehrere Personen pflegerisch betreut, muss für jede Person der
individuelle Pflegeaufwand im Gutachten dokumentiert werden.
Pflegende Personen sind auch über die gesetzliche Unfallversicherung
geschützt. Die Pflegekasse entrichtet zudem Beiträge bei der
Bundesagentur für Arbeit. Die Anmeldepflicht bei den Renten- und
Unfallversicherungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit obliegt
den Pflegekassen. Diese müssen Sie über die Anmeldungen informieren.
Pflegegrad |
bezogene Leistung |
Rentenzahlbetrag Westdeutschland pro Monat |
Rentenzahlbetrag Ostdeutschland pro Monat |
2 |
Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung |
8,34 Euro
7,09 Euro
5,84 Euro |
7,96 Euro
5,76 Euro
5,57 Euro |
3 |
Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung |
13,29 Euro
11,29 Euro
9,30 Euro |
12,68 Euro
10,77 Euro
8,87 Euro |
4 |
Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung |
21,63 Euro
18,39 Euro
15,14 Euro |
20,63 Euro
17,54 Euro
14,44 Euro |
5 |
Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung |
30,90 Euro
26,27 Euro
21,63 Euro |
29,48 Euro
25,06 Euro
20,63 Euro |
# Pflegeunterstützungsgeld
Bei
akut auftretendem Pflegebedarf eines Angehörigen haben Sie Anspruch auf
Freistellung von Ihrer Arbeit und auf eine Lohnersatzleistung, das
sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld wird
auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des
Pflegebedürftigen gewährt. Auf Wunsch sind nach dem Pflegezeitgesetz
auch Vereinbarungen der temporären Teilzeitbeschäftigung möglich.
Sie haben einen Rechtsanspruch darauf
- der Arbeit bis zu zehn Tage fernzubleiben
- für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit von der Arbeit freigestellt zu werden
Berechtigte Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder
lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der
Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister
und Geschwister der Lebenspartner
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder
Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und
Enkelkinder
# Pflegeberatung und Pflegekurse
Wohlfahrtsverbände,
Sozialdienste, Pflegestützpunkte und andere Dienstleister bieten
kostenlose Pflegeberatung für Pflegebedürftige und deren Angehörige an.
Sie geben dabei Informationen zur Organisation der Pflege, zur
Unterstützung durch die Pflegekassen und zu Hilfsangeboten in der Nähe.
Außerdem bieten sie Hilfestellung bei Anträgen und beim Erstellen eines
individuellen Pflegeplans. Die Beratung erfolgt meist zu Hause. Die
Beratung ist mehrfach möglich, solange der Pflegebedarf besteht.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
In allgemeinen oder spezialisierten Pflegekursen lernen Angehörige
den praktischen Umgang mit Pflegebedürftigen. In Spezialkursen werden
Fakten und Behandlungsstrategien zu bestimmten Krankheiten vermittelt.
Die Pflegekassen bieten diese Kurse meist über Dienstleister wie
Wohlfahrtsverbände, Gemeinden oder Volkshochschulen an. Für Pflegende
sind sie in der Regel kostenlos.
Ihre Pflegekasse informiert Sie auf Anfrage über entsprechende Angebote in Ihrer Nähe.
# Länderzuschüsse in Baden-Württemberg und Bayern
In
Baden-Württemberg leistet das Sozialamt die sogenannte „Hilfe zur
Pflege“, wenn die Pflegekasse die Pflegekosten einer Person nicht
ausreichend deckt und auch keine eigenen Mittel beim Pflegebedürftigen
und dessen Verwandten ersten Grades vorhanden sind. Auch wenn ein Mensch
nicht über die Pflegekasse versichert gewesen ist, können mit der
„Hilfe zur Pflege“ die Pflegekosten gedeckt werden.
Das „Landespflegegeld“ ist eine Leistung, die das Bundesland Bayern
seinen Bürgern unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Es wird
auf Antrag zusätzlich zu den Leistungen der Pflegekassen ausgezahlt.
Wenn Sie einen Pflegegrad und Ihren Wohnsitz in Bayern haben, können Sie
hier das Antragsformular auf Landespflegegeld als PDF herunterladen.
# Psychologische Beratung für Pflegende
Pflegende können sich kostenlos und auf Wunsch anonym von geschulten Psychologen unter www.pflegen-und-leben.de beraten lassen. Die Beratung erfolgt telefonisch, per E-Mail oder im Chat.
# Selbsthilfegruppen und Onlineforen
Hier tauschen Pflegende sich über Erfahrungen, Probleme und Lösungswege aus. Die Angebote sind kostenlos.
Weitere Informationen z.B. unter:
# Alle Leistungen im tabellarischen Überblick
Leistungen |
Turnus |
PG 1 |
PG 2 |
PG 3 |
PG 4 |
PG 5 |
SGB XI |
Pflegeberatung |
|
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
§ 7a |
Beratung zu Hause |
|
ja |
halbjährlich |
halbjährlich |
vierteljährlich |
vierteljährlich |
§ 37 |
Pflegekurse |
|
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
§ 45 |
Pflegesachleistung |
monatlich |
0 € |
689 € |
1.298 € |
1.612 € |
1.995 € |
§ 36 |
Pflegegeld |
monatlich |
0 € |
316 € |
545 € |
728 € |
901 € |
§ 37 |
Tages-und Nachtpflege |
monatlich |
0 € |
689 € |
1.298 € |
1.612 € |
1.995 € |
§ 41 |
Entlastungsbetrag |
monatlich |
125 € |
125 € |
125 € |
125 € |
125 € |
§ 45b |
Verhinderungspflege |
jährlich |
0 € |
1.612 € |
1.612 € |
1.612 € |
1.612 € |
§ 39 |
Verhinderungspflege inklusive Aufstockung Kurzzeitpflege |
jährlich |
0 € |
2.418 € |
2.418 € |
2.418 € |
2.418 € |
§ 39 |
Kurzzeitpflege |
jährlich |
0 € |
1.612 € |
1.612 € |
1.612 € |
1.612 € |
§ 42 |
Kurzzeitpflege inklusive Aufstockung Verhinderungspflege |
jährlich |
0 € |
3.224 € |
3.224 € |
3.224 € |
3.224 € |
§ 42 |
Kombinationsleistung |
|
nein |
möglich |
möglich |
möglich |
möglich |
§ 38 |
Umwandlung 40 % ambulanter Sachleistungsbetrag |
|
nein |
möglich |
möglich |
möglich |
möglich |
§ 45a |
Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen |
monatlich |
214 € |
214 € |
214 € |
214 € |
214 € |
§ 38a |
Pflegehilfsmittel |
monatlich |
40 € |
40 € |
40 € |
40 € |
40 € |
§ 40 Absatz 2 |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen |
|
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
§ 43b |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen je Maßnahmen |
je Maßnahme |
4.000 € |
4.000 € |
4.000 € |
4.000 € |
4.000 € |
§ 40 Abs. 4 |
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen |
|
nein |
ja |
ja |
ja |
ja |
§ 44 |
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung |
|
nein |
ja |
ja |
ja |
ja |
§ 44a |
Vollstationäre Pflege |
monatlich |
125 € |
770 € |
1.262 € |
1.775 € |
2.005 € |
§ 43 |
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen |
monatlich |
0 € |
266 € |
266 € |
266 € |
266 € |
§ 43a |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen |
|
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
§ 43b |
Zertifiziert von DEKRA
Betreuungskräfte von Mecasa