Aug. 26, 2021

Von Pflegegeld bis Rollator: was die Pflegekassen bezahlen

Wer aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen pflegebedürftig ist und über einen Pflegegrad verfügt, hat ein Anrecht auf unterstützende Pflegeleistungen durch die Pflegekassen. Wir erklären Ihnen ausführlich, was sich hinter den einzelnen Leistungen der Pflegekasse verbirgt.

Definition Pflegeleistungen

Hinter dem Begriff Pflegeleistungen verbergen sich alle Zuschüsse der gesetzlichen und privaten Pflegekassen, auf die Versicherte nach Anerkennung eines Pflegegrads Anspruch haben. Vorraussetzung für den Erhalt von Leistungen ist also ein Pflegegrad.

Die Pflegeversicherung bezuschusst die Kosten für die Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige, Betreuungskräfte aus Osteuropa oder professionelle Pflegekräfte. Die Pflege kann dabei entweder in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen oder in einer Pflegeeinrichtung stattfinden.

Für Kosten, die auch ohne Pflegebedürftigkeit anfallen würden (z.B. Wohnen und Essen) kommt die Pflegeversicherung grundsätzlich nicht auf. Deshalb muss jeder Pflegebedürftige einen Teil der Kosten selbst tragen.

Pflegegeld

Pflegegeld erhält ein Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2, wenn dieser in häuslicher Umgebung von ihm nahestehenden Personen gepflegt wird oder durch eine polnische Pflegekraft im Rahmen der sog. 24 Stunden Pflege. Die Pflege wird in diesem Fall beispielsweise von Angehörigen, Nachbarn oder von osteuropäischen Pflegekräften erbracht.

Das Pflegegeld wird den Pflegebedürftigen von der Pflegekasse monatlich überwiesen, und der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wofür das Geld ausgegeben wird.

Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. Zum Beispiel mit einer tag- oder stundenweisen Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Man spricht dann von Kombinationspflege.

Pflegegrad 1 0 € pro Monat
Pflegegrad 2 316 € pro Monat
Pflegegrad 3 545 € pro Monat
Pflegegrad 4 728 € pro Monat
Pflegegrad 5 901 € pro Monat
gesetzl. Grundlage SGB XI § 37

Betroffene mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld. Sie haben jedoch Anspruch auf 125 EUR Entlastungsbetrag monatlich, mit dem Pflegedienstleistungen bezahlt werden können.

Pflegesachleistungen

Von Pflegesachleistungen werden Pflegeleistungen wie bspw. die Medikamentengabe durch einen ambulanten Pflegediensten bezahlt

Unter dem Begriff „Pflegesachleistungen“ versteht man finanzielle Mittel, die für die Pflege durch einen Pflegedienstleister mit Kassenzulassung verwendet werden können. Ambulante Pflegedienste oder Seniorenheime sind Beispiele für solche Dienstleister. Für die Unterstützung durch private Pflege- und Betreuungskräfte wie etwa Verwandte, Nachbarn oder 24h-Betreuer können diese Mittel nicht verwendet werden.

Die Pflegesachleistungen werden direkt zwischen dem Pflegedienstleister und der Pflegekasse abgerechnet. Dabei werden die Dienstleistungen bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag bezahlt, der wiederum vom Pflegegrad abhängt.

Im Falle einer Kombinationspflege kann anteilig noch Pflegegeld bezogen werden, falls die Pflegesachleistungen nicht vollständig beansprucht werden.

Pflegegrad 1 0 € pro Monat
Pflegegrad 2 689 € pro Monat
Pflegegrad 3 1.298 € pro Monat
Pflegegrad 4 1.612 € pro Monat
Pflegegrad 5 1.995 € pro Monat
gesetzliche Grundlage SGB XI § 36

Betroffene mit Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Sie haben jedoch Anspruch auf 125 EUR Entlastungsbetrag monatlich, mit dem Pflegedienstleistungen bezahlt werden können.

Kombinationspflege

Kombinationsleistung - Pflegesachleistung und Pflegegeld

In vielen Pflege-Situationen ist die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowohl organisatorisch als auch finanziell sinnvoll. Von „Kombinationspflege“ spricht man wenn die Betreuung zu Hause durch Leistungen eines externen zertifizierten Dienstleisters ergänzt werden.

Ein Angehöriger oder eine Betreuungskraft kümmert sich um die Grundpflege und den Haushalt. Der ambulante Pflegedienst übernimmt die Behandlungspflege, das heißt die medizinische Versorgung.

Wenn Sie weniger Pflegesachleistung für den Pflegedienst verwenden, als Ihnen nach dem Pflegegrad zusteht, so kann der Restbetrag prozentual als Pflegegeld ausbezahlt werden. Nutzen Sie also nur 60 % der Pflegesachleistungen pro Monat, erhalten Sie zusätzlich noch 40 % des Ihnen zustehenden Pflegegeldes.

Die Kombinationspflege ist ab Pflegegrad 2 möglich und muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben.

Beispielrechnung Kombinationspflege
Herr Müller hat Pflegegrad 3 und wird zuhause von seiner polnischen Betreuungskraft Maria betreut. Zusätzlich hat Herr Müller einen ambulanten Pflegedienst engagiert. Betreuungskraft Maria und der Pflegedienst ergänzen sich. Maria kümmert sich um den Haushalt und die Grundpflege. Der ambulante Pflegedienst übernimmt alle Aufgaben der Behandlungspflege wie etwa Spritzen verabreichen.

Folgende Mittel der Pflegekasse kann Herr Müller verwenden:

  • entweder 1.298 Euro für Pflegesachleistungen
  • oder 545 Euro Pflegegeld
  • oder eine anteilige Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Der ambulante Pflegedienst stellt Herrn Müller monatlich 780 Euro in Rechnung. Das entspricht 60 % des ihm zustehenden Betrags der Pflegesachleistungen. Die nicht genutzten 40 % darf er nun anteilig aus dem Topf des Pflegegelds entnehmen. Herr Müller erhält also 40 % des ihm zustehenden Pflegegelds, das sind zusätzlich 218 Euro.

Eine Kombinationspflege macht also nicht nur aus organisatorischer, sondern auch aus finanzieller Sicht in vielen Fällen Sinn. Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu bitte jederzeit an.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen zu sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und er oder sie zu Hause gepflegt wird.

Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung von Angehörigen und Betreuungskräften. Mit dem Entlastungsbetrag finanzieren Sie stunden- oder tageweise Leistungen aus folgenden Bereichen:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören beispielsweise:

  • Alltagsbegleitung
  • Pflegebegleitung
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
  • Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung
  • Dienste von Vermittlungsagenturen von Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Familienentlastende Dienste
Pflegegrad 1 125 € pro Monat
Pflegegrad 2 125 € pro Monat
Pflegegrad 3 125 € pro Monat
Pflegegrad 4 125 € pro Monat
Pflegegrad 5 125 € pro Monat
Gesetzliche Grundlage SGB XI § 45b

Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung. Das bedeutet, der Entlastungsbetrag wird nur ausgezahlt, wenn auch eine entsprechende Leistung in Anspruch genommen wird.

Der Pflegebedürftige tritt zunächst in Vorleistung und reicht anschließend die Quittungen und Belege bei seiner Pflegekasse ein. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden.

Der Pflege- oder Entlastungsdienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung abgeben. Mit der Abtretungserklärung gestatten Sie dem Dienstleister den Datenaustausch mit der Pflegeversicherung. In diesem Fall müssen Sie nicht in Vorkasse treten.

Tipp
Sollten Sie den Entlastungsbetrag von insgesamt 1.500 Euro jährlich nicht ausgeschöpft haben, so können Sie den verbliebenen Betrag noch bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend machen.

Pflegehilfsmittel

Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Mittel zur Erleichterung der Pflege und der Hygiene. Die Pflegekassen unterscheiden dabei zwischen Verbrauchsmitteln (bspw. Windeln oder Desinfektionsmittel) und technischen Pflegehilfsmitteln (bspw. Pflegebett oder Rollator). Beide Arten von Pflegehilfsmitteln sollen die Pflege zu Hause erleichtern und die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen unterstützen.

Das Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbands der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen listet alle Produkte, für die die Kosten übernommen werden oder die die Kasse Ihrem Angehörigen leihweise überlässt:

  • Produktgruppe 50 – Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
  • Produktgruppe 51 – Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
  • Produktgruppe 52 – Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität
  • Produktgruppe 53 – Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
  • Produktgruppe 54 – Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Die Kostenerstattung kann direkt bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Antrag muss normalerweise nur einmal von der Kasse angenommen werden. Der Pflegebedürftige bekommt die benötigten Hilfsmittel daraufhin monatlich zugesandt. Verschiedene Dienstleister bieten entsprechende Abonnements an und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Pflegehilfsmittel sind immer bewegliche Gegenstände. Wenn Sie einen Treppenlift oder ein barrierefreies Badezimmer benötigen, lesen Sie bitte den Abschnitt „Zuschüsse zur Wohnraumanpassung“.

Verbrauchsmittel

Desinfektionsmittel, ein Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Findet die Pflege zuhause durch Angehörige oder eine Betreuungskraft statt, werden von der Kasse Pflegehilfsmittel in Form einer Pauschale in Höhe von 40 Euro pro Monat finanziert. Dazu ist keine ärztliche Bescheinigung oder ein Rezept notwendig.

Produktgruppe 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

  • Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • Schutzbekleidung (Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Fingerlinge, Mund-Nasen-Schutz)
  • Desinfektionsmittel

Technische Pflegehilfsmittel

Rollator, ein technisches Pflegehilfsmittel

Neben den o.g. Verbrauchsmitteln können Sie auch technische Pflegehilfsmittel beantragen, die oft leihweise von der Kasse zur Verfügung gestellt werden. Bei manchen dieser Hilfsmittel muss der Pflegebedürftige einen Zuschuss leisten.

Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege

  • Pflegebetten
  • Pflegebettenzubehör
  • Pflegebettzurichtungen
  • Spezielle Pflegebett-Tische
  • Pflegeliegestühle

Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene

  • Waschsysteme
  • Duschwagen
  • Produkte zur Hygiene im Bett (Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen)

Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität

  • Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte
  • Hausnotrufsysteme, angeschlossen an eine Zentrale

Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden

  • Lagerungsrollen
  • Lagerungshalbrollen

Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege und Nachtpflege

Symbolbild eines pflegenden Angehörigen der sich dank der Kurzzeitpflegen von der Pflege seines Angehörigen erholt

Pflege kostet viel Kraft. Um Angehörige und Betreuungskräfte zu entlasten, stellt Ihre Pflegekasse Ihnen finanzielle Mittel zur Verfügung. Diese Mittel können Sie für stunden- oder tageweise Pflege zuhause oder in einer stationären Einrichtung verwenden. Beispielsweise für einen Urlaub, für den Besuch eines Yogakurses oder während einer Umbaumaßnahme.

Je nach Leistung können jährlich bestimmte Beträge abgerufen und zum Teil auch miteinander kombiniert werden. Durch geschickte Kombination können Sie die zur Verfügung stehenden Mittel steigern.

Kurzzeitpflege

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besteht Anspruch auf Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Kurzzeitpflege kann für bis zu 8 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Dafür steht ein Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung.

In Kombination mit nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege (siehe unten) kann der Betrag auf insgesamt bis zu 3.224 Euro pro Jahr erhöht werden.

Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Kurzzeitpflege.

Verhinderungspflege

Während bei der Kurzzeitpflege die Betreuung immer stationär erbracht wird, kann die Verhinderungspflege auch in häuslicher Umgebung geleistet werden.

Ab dem Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf 42 Tage Verhinderungspflege pro Jahr in Höhe von bis zu 1.612 Euro. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten zuhause gepflegt wird.

Werden die Mittel der Verhinderungspflege nur teilweise oder gar nicht genutzt, können sie stattdessen für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Für die Pflege in einer stationären Einrichtung stehen dann bis zu 3.224 Euro pro Jahr zur Verfügung. Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Verhinderungspflege.

Tagespflege und Nachtpflege

Senioren in einer Einrichtung der Tagespflege

Die Tages- oder Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflegeleistung. Die Leistungen eignen sich besonders für Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden. Insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen ständige Betreuung benötigen und nicht alleine gelassen werden können.

Die Tages- und Nachtpflege bietet sich als Ergänzungsleistung an, wenn Angehörige tagsüber berufstätig sind oder Betreuungskräfte eine Pause benötigen. Manche Pflegesituationen können eine Betreuung während der Nacht erfordern. Beispielsweise wenn ein Mensch mit Demenz nachts besonders aktiv ist oder für Patienten, die auch nachts medizinisch behandelt oder überwacht werden müssen.

Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Tages- und Nachtpflege.

Tages- und Nachtpflege zusätzlich zum Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Seit das Pflegestärkungsgesetz I zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist, kann man die Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung und dem Pflegegeld beanspruchen. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden also nicht mehr auf die Pflegesachleistung oder das Pflegegeld angerechnet. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können daher zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Zuschüsse zur Wohnraumanpassung

Zuschüsse zur altersgerechte und barrierefreien Wohnraumanpassung

Die Pflegekasse gewährt auf Antrag einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen der barrierefreien Wohnraumanpassung. Macht ein gestiegener Hilfebedarf weitere Umbaumaßnahmen erforderlich, gewährt die Kasse den Zuschuss gegebenenfalls erneut.

Die Förderung kann z.B. für einen barrierefreien Umbau des Badezimmers, den Einbau eines Treppenlifts oder die Installierung eines Hausnotrufsystems genutzt werden.

Voraussetzung ist, dass mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Der Umbau ermöglicht die häusliche Pflege überhaupt erst
  • Die Maßnahme erleichtert die häusliche Pflege erheblich und verringert die Belastung für den Pflegebedürftigen oder die Pflegepersonen
  • Die Umbaumaßnahme ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung oder einer Pflege-WG, so betragen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes 4.000 Euro pro Pflegebedürftigem. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist insgesamt auf 16.000 Euro begrenzt.

Eine Checkliste, Beratungsstellen und Informationen über finanziellen Förderungen finden Sie in unserem Artikel In 5 Schritten zur barrierefreien Wohnung.

Zuschüsse zur Wohnraumanpassung mehrfach beantragen
Hartnäckig bleiben lohnt sich! Anträge auf mehrmalige Zuschüsse werden oft erst einmal abgewiesen. Wir empfehlen einen unabhängigen Sachverständigen einer Wohnberatungsstelle einzuschalten.

Förderung von Wohngruppen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1-5, die in ambulant betreuten Pflege-WGs oder anderen Einrichtungen für betreutes Wohnen leben, haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 214 Euro monatlich.

Die Voraussetzung für den Bezug dieser Leistung ist, dass Betroffene bereits entweder ambulante Sachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder weitere Angebote zur Unterstützung im Alltag und/oder den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.

Eine Pflege-WG muss aus mindestens drei und höchstens 12 Bewohnern bestehen. Dabei müssen mindestens drei der Bewohner pflegebedürftig sein, also einen Pflegegrad haben.

Pflegegrad 1 214 € pro Monat
Pflegegrad 2 214 € pro Monat
Pflegegrad 3 214 € pro Monat
Pflegegrad 4 214 € pro Monat
Pflegegrad 5 214 € pro Monat
gesetzliche Grundlage SGB XI § 38a

Renten- und Unfallversicherung für Pflegende

Angehörige, Freunde oder Nachbarn, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zu Hause betreuen, haben ein Anrecht auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Dabei zahlt die Pflegekasse zwischen 94,74 und 566,37 Euro monatlich in die Rentenkasse ein. So ergibt ein Jahr Pflege eines Angehörigen oder Nahestehenden einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 5,39 und 29,94 Euro.

Die Bezugsberechtigung der pflegenden Person wird im Rahmen der Pflegegrad-Feststellung durch den Gutachter festgehalten. Folgende Voraussetzungen müssen dabei von der Pflegekraft erfüllt werden:

  • sie pflegt wenigstens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage
  • sie ist höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig
  • die zu pflegende Person muss mindestens über Pflegerad 2 verfügen
  • die Pflege findet in häuslicher Umgebung (nicht in einem Heim) statt

Werden mehrere Personen pflegerisch betreut, muss für jede Person der individuelle Pflegeaufwand im Gutachten dokumentiert werden.

Pflegende Personen sind auch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Die Pflegekasse entrichtet zudem Beiträge bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Anmeldepflicht bei den Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit obliegt den Pflegekassen. Diese müssen Sie über die Anmeldungen informieren.

Pflegegrad bezogene Leistung Rentenzahlbetrag
Westdeutschland pro Monat
Rentenzahlbetrag
Ostdeutschland pro Monat
2 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
8,34 Euro
7,09 Euro
5,84 Euro
7,96 Euro
5,76 Euro
5,57 Euro
3 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
13,29 Euro
11,29 Euro
9,30 Euro
12,68 Euro
10,77 Euro
8,87 Euro
4 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
21,63 Euro
18,39 Euro
15,14 Euro
20,63 Euro
17,54 Euro
14,44 Euro
5 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
30,90 Euro
26,27 Euro
21,63 Euro
29,48 Euro
25,06 Euro
20,63 Euro

Pflegeunterstützungsgeld

Bei akut auftretendem Pflegebedarf eines Angehörigen haben Sie Anspruch auf Freistellung von Ihrer Arbeit und auf eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gewährt. Auf Wunsch sind nach dem Pflegezeitgesetz auch Vereinbarungen der temporären Teilzeitbeschäftigung möglich.

Sie haben einen Rechtsanspruch darauf

  • der Arbeit bis zu zehn Tage fernzubleiben
  • für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit von der Arbeit freigestellt zu werden

Berechtigte Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Pflegeberatung und Pflegekurse

Eine Anlaufstelle der Pflegeberatung

Wohlfahrtsverbände, Sozialdienste, Pflegestützpunkte und andere Dienstleister bieten kostenlose Pflegeberatung für Pflegebedürftige und deren Angehörige an. Sie geben dabei Informationen zur Organisation der Pflege, zur Unterstützung durch die Pflegekassen und zu Hilfsangeboten in der Nähe. Außerdem bieten sie Hilfestellung bei Anträgen und beim Erstellen eines individuellen Pflegeplans. Die Beratung erfolgt meist zu Hause. Die Beratung ist mehrfach möglich, solange der Pflegebedarf besteht.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

In allgemeinen oder spezialisierten Pflegekursen lernen Angehörige den praktischen Umgang mit Pflegebedürftigen. In Spezialkursen werden Fakten und Behandlungsstrategien zu bestimmten Krankheiten vermittelt. Die Pflegekassen bieten diese Kurse meist über Dienstleister wie Wohlfahrtsverbände, Gemeinden oder Volkshochschulen an. Für Pflegende sind sie in der Regel kostenlos.

Ihre Pflegekasse informiert Sie auf Anfrage über entsprechende Angebote in Ihrer Nähe.

Länderzuschüsse in Baden-Württemberg und Bayern

In Baden-Württemberg leistet das Sozialamt die sogenannte „Hilfe zur Pflege“, wenn die Pflegekasse die Pflegekosten einer Person nicht ausreichend deckt und auch keine eigenen Mittel beim Pflegebedürftigen und dessen Verwandten ersten Grades vorhanden sind. Auch wenn ein Mensch nicht über die Pflegekasse versichert gewesen ist, können mit der „Hilfe zur Pflege“ die Pflegekosten gedeckt werden.

Das „Landespflegegeld“ ist eine Leistung, die das Bundesland Bayern seinen Bürgern unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Es wird auf Antrag zusätzlich zu den Leistungen der Pflegekassen ausgezahlt. Wenn Sie einen Pflegegrad und Ihren Wohnsitz in Bayern haben, können Sie hier das Antragsformular auf Landespflegegeld als PDF herunterladen.

Psychologische Beratung für Pflegende

Pflegende können sich kostenlos und auf Wunsch anonym von geschulten Psychologen unter www.pflegen-und-leben.de beraten lassen. Die Beratung erfolgt telefonisch, per E-Mail oder im Chat.

Selbsthilfegruppen und Onlineforen

Hier tauschen Pflegende sich über Erfahrungen, Probleme und Lösungswege aus. Die Angebote sind kostenlos.

Weitere Informationen z.B. unter:

Alle Leistungen im tabellarischen Überblick

Leistungen Turnus PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 SGB XI
Pflegeberatung ja ja ja ja ja § 7a
Beratung zu Hause ja halbjährlich halbjährlich vierteljährlich vierteljährlich § 37
Pflegekurse ja ja ja ja ja § 45
Pflegesachleistung monatlich 0 € 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 € § 36
Pflegegeld monatlich 0 € 316 € 545 € 728 € 901 € § 37
Tages-und Nachtpflege monatlich 0 € 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 € § 41
Entlastungsbetrag monatlich 125 € 125 € 125 € 125 € 125 € § 45b
Verhinderungspflege jährlich 0 € 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 € § 39
Verhinderungspflege inklusive Aufstockung Kurzzeitpflege jährlich 0 € 2.418 € 2.418 € 2.418 € 2.418 € § 39
Kurzzeitpflege jährlich 0 € 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 € § 42
Kurzzeitpflege inklusive Aufstockung Verhinderungspflege jährlich 0 € 3.224 € 3.224 € 3.224 € 3.224 € § 42
Kombinationsleistung nein möglich möglich möglich möglich § 38
Umwandlung 40 % ambulanter Sachleistungsbetrag nein möglich möglich möglich möglich § 45a
Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen monatlich 214 € 214 € 214 € 214 € 214 € § 38a
Pflegehilfsmittel monatlich 40 € 40 € 40 € 40 € 40 € § 40 Absatz 2
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen ja ja ja ja ja § 43b
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen je Maßnahmen je Maßnahme 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € § 40 Abs. 4
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nein ja ja ja ja § 44
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nein ja ja ja ja § 44a
Vollstationäre Pflege monatlich 125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 € § 43
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen monatlich 0 € 266 € 266 € 266 € 266 € § 43a
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen ja ja ja ja ja § 43b
ADE 8299
Zertifiziert von DEKRA

Betreuungskräfte von Mecasa