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Aug. 28, 2025

Kombinationsleistung: So kombinieren Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Nach der Anerkennung eines Pflegegrads stehen Pflegebedürftige vor der wichtigen Entscheidung: Möchten sie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen? Oder doch eine Kombination aus beiden Leistungsarten? Zwar kann man nicht das volle Pflegegeld und die vollen Pflegesachleistungen beanspruchen, doch mit der Kombinationsleistung lassen sich beide Budgets sinnvoll miteinander verbinden.
Kombinationspflege - Waagschale mit Geld auf jeder Seite

Das Wichtigste im Überblick

  • Der Begriff „Kombinationsleistung” bezeichnet die gleichzeitige Inanspruchnahme von Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
  • Anspruch auf diese Leistung haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause versorgt werden.
  • Wird ein Teil der Sachleistung genutzt, wird das Pflegegeld im gleichen prozentualen Umfang gekürzt. Beide Anteile gelten anteilig im jeweiligen Monat.
  • Der Vorteil der Kombinationsleistung liegt in der besseren Budgetnutzung und der flexiblen Abstimmung zwischen Pflegedienst und privat organisierter Pflege.

Was bedeutet Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung (umgangssprachlich auch "Kombileistung" genannt) ist in § 38 des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) geregelt. Das Prinzip ist einfach: Nutzen Sie nur einen Teil der Ihnen zustehenden Pflegesachleistungen – etwa für die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst – erhalten Sie anteiliges Pflegegeld ausbezahlt.

Beispiel: Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 beauftragt einen Pflegedienst. Für die Unterstützung werden 50 % der Pflegesachleistungen aufgewendet. Ohne den Antrag auf Kombinationsleistung würden die übrigen 50 % nun einfach verfallen. Wurde Kombinationsleistung beantragt, erhält die pflegebedürftige Person ein anteiliges Pflegegeld (i.H.v. 50 %) ausbezahlt. Das Verhältnis kann natürlich auch ganz anders sein, bspw. 70 % Pflegesachleistungen und 30 % Pflegegeld oder 40 % Pflegesachleistungen und 60 % Pflegegeld.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen kurz erläutert

Sobald eine Person in einen Pflegegrad eingestuft wurde, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten für die Pflege. Es gibt Pflegegrade von 1 bis 5, wobei die Höhe der Leistungen davon abhängt, in welchen Pflegegrad die pflegebedürftige Person eingestuft wird. Die höchste Unterstützung erhält man bei Pflegegrad 5. Sobald Sie einen Pflegegrad bekommen haben, besteht Ihr Anspruch auf Pflegeleistungen rückwirkend ab dem Tag des Antrags.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro. Dieser wird jedoch nicht ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet stattdessen die tatsächlich angefallenen Kosten, beispielsweise für Alltagsbegleitung, Einkaufs- oder Haushaltshilfe. Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 erhalten zusätzliche Leistungen, darunter auch Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Pflegegeld

Pflegebedürftige Personen erhalten das Pflegegeld direkt ausbezahlt und können es frei verwenden, um die Pflege privat zu organisieren. Wenn Sie pflegebedürftig sind und von Laien gepflegt werden, beispielsweise von einem nahen Angehörigen, einem engen Freund oder einer Nachbarin, können Sie das Pflegegeld als Aufwandsentschädigung an die pflegende Person weitergeben.

Pflegesachleistungen

Ab Pflegegrad 2 haben pflegebedürftige Personen zudem Anspruch auf sogenannte Pflegesachleistungen, wenn sie die Unterstützung eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Sie dient also der Kostenerstattung für professionelle, ambulante Pflege. Der Pflegedienst hilft bei zuvor vereinbarten Tätigkeiten wie der Körperpflege oder der Hausarbeit. Eine Auszahlung des Geldes an die pflegebedürftige Person erfolgt nicht.

Übersicht: Pflegeleistungen-Tabelle

Leistung PG-1 PG-2 PG-3 PG-4 PG-5
Pflegegeld (monatlich) Kein Anspruch 347 € 599 € 800 € 999 €
Pflegesachleistung (monatlich) Kein Anspruch 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Entlastungsbetrag (monatlich) 131 € 131 € 131 € 131 € 131 €
Pflegehilfsmittel (monatlich) 42 € 42 € 42 € 42 € 42 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich) Kein Anspruch 721 € 1.357 € 1.685 € 2.085 €
Zuschuss Wohnraum-anpassung (pro Maßnahme) Bis zu 4.180 € Bis zu 4.180 € Bis zu 4.180 € Bis zu 4.180 € Bis zu 4.180 €
Vollstationäre Pflege (monatlich) 131 € (Entlastungsbetrag) 805 € 1.319 € 1.855 € 2.096 €
Entlastungsbudget (Gemeinsamer Jahresbetrag für Veränderungs- und Kurzzeitpflege seit Juli 2025, jährlich) Kein Anspruch 3.539 € 3.539 € 3.539 € 3.539 €
Wohngruppenzuschlag (monatlich) 224 € 224 € 224 € 224 € 224 €
Digitale Pflegeanwendungen (monatlich) 53 € 53 € 53 € 53 € 53 €

Wenn ein Angehöriger, ein Freund, eine Nachbarin einen Teil der Pflege übernimmt und zusätzlich Unterstützung vom Pflegedienst benötigt wird – etwa für herausfordernde Pflegeaufgaben wie die Körperpflege – dann kann also die Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistung in Anspruch genommen werden. Damit lässt sich die häusliche Pflege durch eine Privatperson mit der Betreuung durch einen professionellen Pflegedienst ganz nach individuellem Pflegebedarf kombinieren. Pflegende Angehörige werden durch die stundenweise Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes entlastet.

Die Höhe des Pflegegeldes ist bei der Kombinationsleistung von den Pflegesachleistungen abhängig. Ihr Anspruch auf Pflegegeld reduziert sich um den Prozentsatz der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen.

Wie wird die Kombinationsleistung berechnet? – Beispiel

Herr Mayer hat Pflegegrad 3 und wird von seiner Tochter zu Hause gepflegt. Um seine Tochter zu entlasten, erhält er zusätzlich professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Mit Pflegegrad 3 hat Herr Mayer monatlich einen Anspruch auf 1.497 Euro Pflegesachleistungen und 599 Euro Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Für den Pflegedienst nutzt er in einem Monat Pflegesachleistungen in Höhe von 1.047,90 Euro (70 Prozent seines Anspruchs). Er erhält noch ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 179,70 Euro (also 30 Prozent des vollen Pflegegeldes) ausbezahlt, dass er seiner Tochter gibt.

Insgesamt erhält Herr Mayer somit 1.227,60 Euro im Monat zur Unterstützung der häuslichen Pflege. Dieses Modell der Kombinationspflege ermöglicht es ihm und seiner Familie, professionelle Pflege und familiäre Unterstützung optimal zu verbinden.

Wann lohnt sich die Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung lohnt sich besonders dann, wenn die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpft werden, da der Rest sonst einfach verfallen würde. So erhält die pflegebedürftige Person ein anteiliges Pflegegeld ausbezahlt.

Ein weiterer Vorteil der Kombileistung ist, dass eine Privatperson – die bei der Pflegekasse als private Pflegeperson namentlich bekannt ist – bei der häuslichen Pflege unfallversichert ist. Sollte bei der Pflege also ein Unfall passieren, beispielsweise wenn die Pflegeperson ausrutscht und sich verletzt, übernimmt die Unfallversicherung der pflegebedürftigen Person die Kosten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegeperson zudem auch zusätzliche Rentenpunkte für die Pflege verdienen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Tipp: Sie können sich kostenfrei beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung (Telefon: 030 / 340 60 66 02) zum Thema Kombinationspflege informieren. Ebenso können Sie sich an Ihren zuständigen Pflegestützpunkt wenden.

Kombinationsleistung – Höhe der Ansprüche nach Pflegegrad

Bei der Kombileistung können Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen in beliebigen Anteilen miteinander kombinieren. Für jeden Pflegegrad haben wir eine Tabelle erstellt, damit Sie auf einen Blick sehen können, was das konkret für Sie bedeuten könnte.

Kombinationsleistung Pflegegrad 2 – Tabelle

Prozent Sachleistung Prozent Pflegegeld Betrag Sachleistung Betrag Pflegegeld
0 % 100 % 0 € 347,00 €
20 % 80 % 159,20 € 277,60 €
40 % 60 % 318,40 € 208,20 €
50 % 50 % 398,00 € 173,50 €
60 % 40 % 477,60 € 138,80 €
80 % 20 % 636,80 € 69,40 €
100 % 0 % 796,00 € 0 €

Kombinationsleistung Pflegegrad 3 – Tabelle

Prozent Sachleistung Prozent Pflegegeld Betrag Sachleistung Betrag Pflegegeld
0 % 100 % 0 € 599,00 €
20 % 80 % 299,40 € 479,20 €
40 % 60 % 598,80 € 359,40 €
50 % 50 % 748,50 € 299,50 €
60 % 40 % 898,20 € 239,60 €
80 % 20 % 1.197,60 € 119,80 €
100 % 0 % 1.497,00 € 0 €

Kombinationsleistung Pflegegrad 4 – Tabelle

Prozent Sachleistung Prozent Pflegegeld Betrag Sachleistung Betrag Pflegegeld
0 % 100 % 0 € 800,00 €
20 % 80 % 371,80 € 640,00 €
40 % 60 % 743,60 € 480,00 €
50 % 50 % 929,50 € 400,00 €
60 % 40 % 1.115,40 € 320,00 €
80 % 20 % 1.487,20 € 160,00 €
100 % 0 % 1.859,00 € 0 €

Kombinationsleistung Pflegegrad 5 – Tabelle

Prozent Sachleistung Prozent Pflegegeld Betrag Sachleistung Betrag Pflegegeld
0 % 100 % 0 € 990,00 €
20 % 80 % 459,80 € 792,00 €
40 % 60 % 919,60 € 594,00 €
50 % 50 % 1.149,50 € 495,00 €
60 % 40 % 1.379,40 € 396,00 €
80 % 20 % 1.839,20 € 198,00 €
100 % 0 % 2.299,00 € 0 €

24-Stunden-Pflege und Kombinationsleistung

Frau Schmidt hat Pflegegrad 4 und wird zu Hause von ihrer polnischen Betreuungskraft Magdalena betreut. Zusätzlich hat Frau Schmidt einen ambulanten Pflegedienst engagiert. Betreuungskraft Magdalena und der Pflegedienst ergänzen sich, um eine optimale häusliche Pflege für Frau Schmidt zu gewährleisten. Magda kümmert sich um den Haushalt, den Einkauf und die Grundpflege. Der ambulante Pflegedienst übernimmt die medizinische Behandlungspflege, wie etwa die Medikamentengabe, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen und Messen des Blutdrucks.

Folgende Mittel der Pflegekasse stehen Frau Schmidt zu:

  • entweder 1.859 Euro für Pflegesachleistungen
  • oder 800 Euro Pflegegeld
  • oder eine anteilige Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Der ambulante Pflegedienst stellt Frau Schmidt monatlich 1115,40 Euro in Rechnung. Das entspricht 60 % des ihr zustehenden Betrags der Pflegesachleistungen. Die nicht genutzten 40 % darf sie nun anteilig aus dem Topf des Pflegegelds entnehmen. Frau Schmidt erhält also 40 % des ihr zustehenden Pflegegelds, das sind zusätzlich 320 Euro.

Eine Kombinationspflege macht also nicht nur aus organisatorischer, sondern auch aus finanzieller Sicht in vielen Fällen Sinn.

Vorteile der Kombinationsleistung

In Deutschland werden laut Statistik jährlich rund 4,9 Millionen Menschen zu Hause gepflegt, davon mehr als drei Millionen überwiegend durch Familienangehörige. Diese betreuen ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder oft über einen langen Zeitraum von Monaten oder sogar Jahren selbst und übernehmen dabei auch anspruchsvolle Pflegeaufgaben, jonglieren zwischen eigener Familie und Beruf und stehen unter ständiger Anspannung. Aus Sorge um die betreute Person verzichten viele auf dringend benötigte Pausen und Erholungszeiten, was häufig zu einer erheblichen körperlichen und mentalen Belastung wird. Doch das muss nicht sein. Über die Pflegekasse können verschiedene Leistungen beantragt werden, die die häusliche Pflege erleichtern. Durch die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren, können pflegende Angehörige bei der häuslichen Pflege durch einen professionellen Pflegedienst entlastet werden.

Weitere Vorteile der Kombinationsleistung sind:

  • Entlastung bei anspruchsvollen Aufgaben: Komplexe oder körperlich schwere Pflegeaufgaben übernimmt der Pflegedienst, während sich Angehörige auf weniger belastende Tätigkeiten konzentrieren können.

  • Anteiliges Pflegegeld: Werden die Pflegesachleistungen nicht vollständig genutzt, verfällt der Restbetrag nicht, sondern es wird ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.

  • Fachliche Unterstützung und Sicherheit: Professionelle Pflegekräfte bringen Fachwissen ein, sorgen für eine fachgerechte und sichere Versorgung und können damit auch die Kompetenzen der Angehörigen stärken.

  • Flexibilität bei der Pflegegestaltung: Die Kombination ermöglicht zudem eine bedarfsgerechte Anpassung der Pflegeleistungen an veränderte Bedürfnisse und Lebenssituationen.

Voraussetzungen & Anspruch auf Kombileistungen

Voraussetzungen für den Erhalt von Kombinationsleistungen sind folgende:

  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Die pflegebedürftige Person wird zu Hause gepflegt.
  • Es wird die Unterstützung eines professionellen ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen, da man sonst nur Pflegegeld erhält.

Hinweis zu Pflegegrad 1: Da Sie mit Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen erhalten, kommt die Kombinationsleistung hier nicht infrage. Sie könnten hier jedoch den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro für die Hilfe durch einen professionellen Pflegedienst nutzen.

Antrag auf Kombinationsleistung

Kombinationsleistungen erhalten Sie nicht automatisch, sondern Sie müssen zuerst einen Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung stellen.

Schritte beim Antrag auf Kombinationspflege:

Schritt 1: Um Kombinationspflege beantragen zu können, benötigen Sie mindestens Pflegegrad 2. Wie Sie einen Pflegegrad beantragen, erfahren Sie in unserem ausführlichen Ratgeber-Artikel Pflegegrad beantragen.

Schritt 2: Sie wurden in Pflegegrad 2 eingestuft und haben somit Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen? Dann sollten Sie im nächsten Schritt überlegen, wie Sie die Pflege organisieren möchten:

  1. Wenn Sie ausreichend Unterstützung durch Privatpersonen bei der häuslichen Pflege erhalten und keine Unterstützung durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen möchten, wird Ihnen das volle Pflegegeld ausbezahlt.

  2. Sie möchten Unterstützung durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen:
    1. Kontaktieren Sie einen Pflegedienst und ermitteln Sie gemeinsam Ihren Unterstützungsbedarf.

    2. Sie erhalten anschließend einen Kostenvoranschlag vom Pflegedienst.

    3. Aus dem Kostenvoranschlag können Sie den Anteil der benötigten Pflegesachleistungen entnehmen.

Wichtig: Sie erhalten nur dann zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld, wenn die Pflegesachleistungen nicht zu 100 % durch den Pflegedienst ausgeschöpft werden.

Schritt 3:

  • Stellen Sie den Antrag auf Kombileistung schriftlich bei Ihrer Pflegeversicherung

  • Dies kann beim Erstantrag auf Pflegeleistungen oder jederzeit später erfolgen

  • Meist reicht ein formloses Schreiben

Gut zu wissen: Die Kombinationsleistung kann bei einer sich ändernden Pflegesituation jederzeit beantragt werden. Rückwirkend ist dies jedoch nicht möglich. Wir haben einen Musterantrag erstellt, den Sie gerne nutzen können, um Kombinationsleistungen bei Ihrer Pflegekasse zu beantragen: Antrag auf Kombinationsleistung

Bitte beachten Sie: Wenn Sie bei der Beantragung der Kombinationsleistung ein festes Verhältnis von Pflegesachleistungen und Pflegegeld angeben, beispielsweise 70 % der Pflegesachleistungen für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst und 30 % des Pflegegeldes, sind Sie laut Gesetz für sechs Monate an diese prozentuale Aufteilung gebunden.

In der Praxis zeigen sich die Pflegekassen hier jedoch deutlich flexibler. In einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 01.07.2025 für die Pflegekassen (S. 175) werden zwei Möglichkeiten in Bezug auf die Entscheidungsbindung bei der Beantragung von Kombileistungen formuliert:

“Die pflegebedürftige Person hat sich zu entscheiden, in welchem Verhältnis sie Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will. An diese Entscheidung ist sie für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Eine vorzeitige Änderung ihrer Entscheidung ist der pflegebedürftigen Person aber zuzugestehen, sofern eine wesentliche Änderung (z. B. Veränderung der Pflegesituation) in den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegenen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. § 48 SGB X). Bei pflegebedürftigen Personen, die das Ausmaß der Pflegesachleistung nicht im Voraus bestimmen können, kann im Nachhinein das anteilige Pflegegeld monatlich ermittelt und gezahlt werden, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde.”


Das heißt konkret – Sie haben zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1)
Sie geben bei der Beantragung von Kombileistungen ein festes Verhältnis von Pflegesachleistungen und Pflegegeld an. Beispielsweise 70 % Pflegesachleistungen für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst und 30 % Pflegegeld monatlich. Dann sind Sie an die einmal gewählte prozentuale Aufteilung laut Gesetz für sechs Monate gebunden. Die Entscheidung kann jedoch auch vor Ablauf der sechs Monate geändert werden, wenn sich die Verhältnisse der Pflegesituation wesentlich verändern. Beispielsweise, wenn die häusliche Pflege plötzlich nur noch durch eine höhere Anzahl von Pflegeeinsätzen durch den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.

Möglichkeit 2)
Sie machen bei der Beantragung von Kombinationsleistungen keine Angabe zum Verhältnis von Pflegesachleistungen und Pflegegeld. In diesem Fall wird die Höhe des Pflegegeldes jeden Monat neu berechnet. Der ambulante Pflegedienst kann direkt mit der Versicherung über Pflegesachleistungen abrechnen. Bei der monatlichen Abrechnung ermittelt die Pflegeversicherung dann, wie hoch der Anteil der Pflegesachleistungen durch die erbrachten Leistungen des Pflegedienstes tatsächlich ist. Sie erhalten dann entsprechend ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Diese Möglichkeit ist laut GKV-Rundbrief für pflegebedürftige Personen gedacht, die das Ausmaß der benötigten Pflegesachleistungen bei Antrag auf Kombileistungen noch nicht genau bestimmen können.

Gerade am Anfang einer eintretenden Pflegesituation ist es oftmals schwierig, den tatsächlichen Bedarf an Unterstützung durch einen Pflegedienst genau zu bestimmen. Daher würden wir Möglichkeit 2 empfehlen, sodass Sie die Verteilung der Anteile erst mit einiger Erfahrung später definieren. Doch auch dann zeigt sich in der Praxis häufig, dass sich die Pflegesituation doch recht schnell verändern kann. Die Pflegekassen bieten daher in der Regel einfach eine flexible Lösung mit individueller Abrechnung des Pflegegelds anhand der monatlichen Ausgaben der Sachleistung an.

Hinweise:

  1. Wenn Kombinationspflege beantragt wurde, über einen längeren Zeitraum hinweg jedoch ausschließlich Pflegesachleistungen genutzt werden, kann es irgendwann dazu kommen, dass die Pflegekassen auf Pflegesachleistungen umstellen. Dies bedeutet für die Pflegekassen einen geringeren Aufwand bei der Abrechnung.
  2. Da die Pflegekasse zunächst die monatliche Abrechnung der Pflegesachleistungen des Pflegedienstes abwartet, verschiebt sich die Auszahlung des Pflegegeldes bei der Kombinationsleistung.

FAQs - Häufige gestellte Fragen

Was sind Kombinationsleistungen?

Die Kombinationsleistung ermöglicht es Pflegebedürftigen sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege zu kombinieren. Dabei erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2:

  • Pflegegeld: Dieses wird der pflegebedürftigen Person zur freien Verwendung ausgezahlt, um die selbstorganisierte häusliche Pflege zu ermöglichen.

  • Pflegesachleistungen: Für die professionelle Hilfe zu Hause durch einen Pflegedienst oder eine anerkannte Pflegekraft. Der Betrag wird nicht an die pflegebedürftige Person ausbezahlt.

Das Pflegegeld reduziert sich dabei prozentual um den Anteil der genutzten Pflegesachleistungen. Wenn Sie beispielsweise 40% Ihrer Pflegesachleistungen nutzen, erhalten Sie noch 60% des Ihnen zustehenden Pflegegeldbetrags.

Was ist Kombinationspflege?

Kombinationspflege bedeutet, dass die häusliche Pflege sowohl von einem ambulanten Pflegedienst als auch von Privatpersonen übernommen wird.

Für die Finanzierung der Kombinationspflege wird oft die Kombinationsleistung genutzt – also eine anteilige Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen, je nach Bedarf.

Wie beantrage ich Kombinationsleistung?

Den Antrag auf Kombinationsleistungen stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Sie können dabei wählen:

  1. Sie legen sich für sechs Monate auf ein festes Verhältnis zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen fest.

  2. Oder Sie lassen die Verteilung offen – dann wird monatlich nach den tatsächlich genutzten Pflegesachleistungen abgerechnet.

Wie hoch ist das anteilige Pflegegeld bei Kombinationsleistung?

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Höhe der genutzten Pflegesachleistungen. Je mehr Pflegesachleistungen Sie nutzen, desto weniger Pflegegeld erhalten Sie.

Beispiele:

  • Sie nutzen 30% Ihrer Pflegesachleistungen → Sie erhalten 70% des Ihnen zustehenden Pflegegeldes

  • Sie nutzen 60% Ihrer Pflegesachleistungen → Sie erhalten 40% des Ihnen zustehenden Pflegegeldes

  • Sie nutzen 100% Ihrer Pflegesachleistungen → Sie erhalten kein Pflegegeld

Wie lange ist man an die Kombinationsleistung gebunden?

In der Regel sind Sie sechs Monate an das gewählte Verhältnis von Pflegesachleistungen und Pflegegeld gebunden.

Die 6-Monats-Frist ist nicht zu beachten, wenn:

  • Sie nur noch Pflegesachleistungen nutzen möchten,

  • Sie nur noch Pflegegeld beanspruchen möchten,

  • sich die Pflegesituation wesentlich ändert.

Alternativ können Sie keine Angabe zur Verteilung machen – dann wird monatlich nach den tatsächlich genutzten Sachleistungen abgerechnet.