Familienpflegezeit

Überblick zur Familienpflegezeit
Rechtsgrundlage: Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Freistellung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege
- Teilweise Arbeitszeitreduzierung für maximal 24 Monate unter bestimmten Voraussetzungen möglich
- Verbleibende Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt mindestens 15 Wochenstunden
- Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung mit anerkanntem Pflegegrad 1–5
- Bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Betreuung auch außerhäuslich möglich
- Gesetzlicher Anspruch nur in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten
- Zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zur finanziellen Absicherung möglich
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Ein Pflegefall in der Familie bedeutet für die Angehörigen meist weitreichende Veränderungen im Alltag. Plötzlich müssen zahlreiche organisatorische Aufgaben bewältigt, Fragen geklärt und wichtige Entscheidungen getroffen werden – etwa darüber, wer die Pflege übernimmt und welche Unterstützungsmöglichkeiten es gibt. Laut Statistischem Bundesamt waren in Deutschland im Jahr 2023 rund 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig. Rund 4 von 5 der pflegebedürftigen Personen werden zu Hause betreut, überwiegend durch Angehörige oder nahestehende Personen.1 Viele pflegende Angehörige sind zudem gleichzeitig berufstätig, was große organisatorische Herausforderungen und zeitliche Belastungen mit sich bringen kann.2
Tipp: Unsere weiterführenden Artikel für pflegende Angehörige
Pflege von Mutter und Vater – Psychische Belastung durch alte Eltern
Wege zur Entlastung – Wenn pflegende Angehörige nicht mehr können
Um Pflege, Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können, hat der Gesetzgeber verschiedene Unterstützungsangebote und Freistellungsregelungen geschaffen. Wer eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen pflegt, kann je nach Situation verschiedene Formen der Freistellung nutzen – etwa im Rahmen einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit.
Grundlage hierfür ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das seit dem 1. Januar 2015 in einer überarbeiteten Fassung gilt. Damit wurden die bestehenden Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes besser miteinander verzahnt und weiterentwickelt, um Berufstätige bei der Pflege ihrer Angehörigen zu unterstützen. Mit der Regelung zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist insbesondere die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit verbunden. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben damit unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine teilweise Freistellung von der Arbeit, für bis zu zwei Jahre.
Hinweis: Unter www.wege-zur-pflege.de finden Sie ausführliche Informationen rund um das Thema Pflege und Beruf. Das Team des Pflegetelefons berät Sie zu Entlastungs- und Freistellungsmöglichkeiten unter der Rufnummer 030 20 17 91 31.
Was ist die Familienpflegezeit?
Wenn eine nahe angehörige Person dauerhaft auf Pflege und Unterstützung angewiesen ist, haben pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Familienpflegezeit. Damit besteht die Möglichkeit, die eigene wöchentliche Arbeitszeit für die Pflege in häuslicher Umgebung für bis zu 24 Monate zu reduzieren, wobei im Jahresdurchschnitt mindestens 15 Wochenstunden gearbeitet werden müssen. Hierfür muss eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber erstellt werden. Der Arbeitgeber muss den Antragswünschen entsprechen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, jedoch gilt dies nur für Unternehmen ab einer Anzahl von mehr als 25 Beschäftigten (Auszubildende bzw. Beschäftigte zur Berufsbildung zählen hier nicht). Ab der schriftlichen Ankündigung der Familienpflegezeit beim Arbeitgeber – spätestens jedoch zwölf Wochen vor Beginn der Freistellung – besteht bis zum Ende der Familienpflegezeit Kündigungsschutz. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, die für die Familienpflegezeit gelten, erhalten Sie in diesem Artikel im Abschnitt Voraussetzungen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Es gibt drei gesetzlich geregelte Möglichkeiten, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Berufstätigkeit mit der Pflege von Familienangehörigen vereinbaren können. Diese sind im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) definiert: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit. Sie ermöglichen eine Freistellung von der Arbeit für einen begrenzten Zeitraum – entweder vollständig oder teilweise.

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei akutem Pflegefall („Pflegeunterstützungsgeld“)
Tritt ein Pflegefall plötzlich und unerwartet auf, haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege für eine nahe angehörige Person zu organisieren. Für diesen Zeitraum wird das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung gezahlt, um den Verdienstausfall in dieser Zeit zu einem Großteil aufzufangen. Das Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegeversicherung der oder des Pflegebedürftigen beantragt werden. Der Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen besteht unabhängig von der Betriebsgröße des Arbeitgebers und es bedarf keiner Ankündigungsfrist.
2. Pflegezeit
Wer für eine oder einen nahen Angehörigen die häusliche Pflege übernimmt, kann sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen die Pflegezeit mit einer Frist von zehn Tagen ankündigen. Es besteht kein Anspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Während der Pflegezeit kann zur finanziellen Absicherung ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden, um den Lohnausfall abzufedern. Ein Muster zur Antragstellung erhalten Sie auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de.
3. Familienpflegezeit
Wenn die sechs Monate der Pflegezeit nicht ausreichen, bietet die Familienpflegezeit die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate. Eine vollständige Freistellung von der Arbeit ist nicht möglich, da eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt einzuhalten ist. Die Familienpflegezeit muss acht Wochen im Voraus angekündigt werden. Für den Übergang von der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit zur Familienpflegezeit ist eine Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Rechtsansprüche nach dem FPfZG bestehen nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Auch für die Familienpflegezeit kann – zur Milderung finanzieller Einbußen – das zinslose Darlehen bei der BAFzA beantragt werden.
Pflege einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen
Zur Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen kann ebenfalls eine Freistellung von bis zu sechs Monaten (vollständige oder teilweise Freistellung nach PflegeZG) bzw. von bis zu 24 Monaten (teilweise Freistellung nach FPfZG) in Anspruch genommen werden. Die Betreuung kann sowohl zu Hause als auch in einer spezialisierten Einrichtung erfolgen. Ein Wechsel zwischen häuslicher Pflege und Betreuung in einer Einrichtung ist bei minderjährigen Pflegebedürftigen jederzeit möglich.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Nach dem Pflegezeitgesetz besteht außerdem die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von bis zu drei Monaten, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Auch in diesem Fall muss die Begleitung nicht in häuslicher Umgebung erfolgen, sondern beispielsweise in einem Hospiz.
Wichtige Hinweise:
Die Ansprüche gelten für die Pflege „naher Angehöriger“ gemäß gesetzlicher Definition.
Während der Freistellungen besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Die Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person darf insgesamt 24 Monate nicht überschreiten.
In der offiziellen Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie umfassende Informationen.
Kombination von Familienpflegezeit und Pflegezeit
Pflegende nahe Angehörige können die Freistellungsarten nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) auch miteinander kombinieren. Sie müssen jedoch nahtlos aneinander anschließen. Die Gesamtdauer der Pflegezeit und der Familienpflegezeit für die Pflege derselben pflegebedürftigen Person beträgt jedoch höchstens 24 Monate.
Beispiel: Eine Tochter könnte, für die Pflege des Vaters, ihren Job zuerst für 18 Monate auf 15 Arbeitsstunden pro Woche reduzieren (Familienpflegezeit) und anschließend sechs Monate ganz zu Hause bleiben (Pflegezeit).
Es gelten zudem unterschiedliche Ankündigungsfristen und Anforderungen für die beiden Freistellungsarten, die zu beachten sind. Im Abschnitt Ankündigungsfristen finden Sie eine Übersicht der einzelnen Fristen. Die Freistellungen können von nahen Angehörigen parallel oder nacheinander in Anspruch genommen werden. So ist eine partnerschaftliche Aufteilung der Pflege möglich.
Wie sieht es mit Familienpflegezeit für Beamte aus?
Das Familienpflegezeitgesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte. Einige Regelungen des Gesetzes wurden jedoch auch auf den Bereich der Beamtinnen und Beamten übertragen. Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Landes- und Kommunalbeamtinnen und -beamte können sich bezüglich der Freistellungs- und Unterstützungsmöglichkeiten zur Pflege naher Verwandter an ihre jeweils zuständige Dienststelle wenden.
Weitere Informationen erhalten Beamte auch im Flyer des dbb beamtenbund und tarifunion.
Voraussetzungen für die Familienpflegezeit
Für Freistellungen nach dem Familienpflegezeitgesetz müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Beschäftigt im Sinne des Pflegezeitgesetzes
Die pflegende Person muss beschäftigt im Sinne des Pflegezeitgesetzes sein. Hierzu zählen3
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Auszubildende,
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten).
Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Regelungen.
2. Pflegebedürftige müssen nahe Angehörige der Beschäftigten sein
Zu nahen Angehörigen im Sinne des Pflegegesetzes gehören:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister, Ehegatten / Lebenspartnerinnen und -partner der Geschwister
Geschwister der Ehegatten / Lebenspartnerinnen und -partner,
die eigenen Kinder sowie Adoptiv- oder Pflegekinder,
die Kinder sowie Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten / der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
Schwiegerkinder und Enkelkinder.
3. Unternehmensgröße des Arbeitgebers
Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht ausschließlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Unternehmen in der Regel mindestens 26 Beschäftigte umfasst. Auszubildende oder Personen in Berufsbildung werden hierbei nicht mitgezählt. In kleineren Betrieben gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Familienpflegezeit. Allerdings ist es möglich, mit dem Arbeitgeber eine freiwillige, individuelle Lösung zu vereinbaren. Arbeitgeber sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen auf den Antrag zu reagieren. Eine Ablehnung muss begründet werden (§ 2a Abs. 5a Familienpflegezeitgesetz4).
Hinweis: Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte unabhängig von der Beschäftigtenzahl einen Anspruch auf 10-tägiges Fernbleiben von der Arbeit.
4. Ankündigungsfristen für die Freistellung
Die Ankündigung für die Freistellung muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Je nach Art der Freistellung gibt es unterschiedliche Ankündigungsfristen. Für die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate, Mindestarbeitszeit 15 Wochenstunden) gilt:
- Spätestens acht Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung.
- Soll die Familienpflegezeit direkt an eine Pflegezeit anschließen, beträgt die Ankündigungsfrist drei Monate vor Beginn
- Für den Übergang von der Familienpflegezeit zur Pflegezeit gilt eine Ankündigungsfrist von acht Wochen.
Schriftlicher Antrag auf Familienpflegezeit beim Arbeitgeber
Sie sollten die Familienpflegezeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. In Ihrem Schreiben an den Arbeitgeber sollten folgende Infos enthalten sein:
Der gewünschte Beginn der Pflegezeit
Der geplante Zeitraum (die vollen 24 Monate oder weniger)
Die Anzahl der Stunden, die Sie noch tätig sein wollen
Zudem müssen Sie die Pflegebedürftigkeit naher Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachweisen.
Wir von Mecasa haben ein Musterantrag erstellt, mit dem Sie die Familienpflegezeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragen können: Formular “Antrag von Familienpflegezeit”
Für die Pflegezeit von bis zu sechs Monaten gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen vor Beginn.
Um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, kann eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Freistellung genommen werden. Auch hier gilt eine Ankündigungsfrist von spätestens zehn Arbeitstagen vor Beginn.
Die Ankündigungsfristen gelten auch für die Betreuung eines oder einer minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Hinweis: Wenn Sie vor der Familienpflegezeit bereits die Pflegezeit in Anspruch genommen haben (oder umgekehrt), darf die Gesamtdauer beider Zeiten zusammen 24 Monate nicht überschreiten. Im Jahresdurchschnitt muss außerdem eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden erreicht werden.
4. Pflegegrad
Damit Sie die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen können, muss der zu pflegende Angehörigen über einen Pflegegrad verfügen (Pflegegrad 1–5). Wenn noch kein Pflegegrad festgelegt wurde, sollte dies schnellstmöglich erfolgen, um die Pflegebedürftigkeit nachzuweisen. Hierfür muss ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse gestellt werden. Sobald Sie den Antrag gestellt haben, sendet Ihnen Ihre Pflegekasse alle erforderlichen Unterlagen zu und schickt einen Gutachter zur Feststellung des Pflegegrades zu Ihnen nach Hause. Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen werden durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) begutachtet, privat Versicherte durch die Firma Medicproof. Wenn bereits ein Antrag auf Familienpflegezeit beim Arbeitgeber gestellt wurde, muss die Begutachtung durch den MD schneller – innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse – erfolgen.5
Lesen Sie in unserem Ratgeber, wie Sie einen Pflegegrad richtig beantragen.
Informationen rund um die Fristen bei der Pflegekasse finden Sie auch auf der Internetseite der Verbraucherzentrale: Fristen der Versicherungen auf einen Pflegeantrag
5. Ort der Pflege
Die Pflege muss im Rahmen der Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 Seite 1 FPfZG grundsätzlich in häuslicher Umgebung erfolgen. Eine Ausnahme gilt für minderjährige pflegebedürftige Angehörige. Hier ist Familienpflegezeit auch möglich, wenn die Betreuung außerhäuslich oder abwechselnd zu Hause und in einer Einrichtung erfolgt. Damit sollen die besonderen Umstände bei der Pflege jüngerer Angehöriger berücksichtigt werden.6
Was ist mit "häusliche Umgebung" gemeint?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend definiert „häusliche Umgebung“ als die Wohnung der oder des Pflegebedürftigen oder die Wohnung der Pflegeperson, jedoch nicht als eine stationäre Pflegeeinrichtung
Welchen Einfluss hat die Familienpflegezeit auf das Gehalt?
Viele Angehörige fragen sich, wie sich eine Freistellung innerhalb der Familienpflegezeit auf ihr Einkommen auswirkt. Wenn Sie die Arbeitszeit zur Pflege eines oder einer nahen Angehörigen reduzieren, erhalten Sie ein entsprechendes Teilzeitgehalt. Bei einer vollständigen Freistellung bekommen Sie vom Arbeitgeber kein Gehalt. Doch es gibt Lösungen, um die Einkommenslücke, die während der Pflegezeit entsteht, abzufedern.
Übrigens: Eine teilweise Freistellung hat keine Auswirkungen auf Ihren jährlichen Urlaubsanspruch.

1. Zinloses Darlehen
Während der Familienpflegezeit verringert sich das Gehalt entsprechend der reduzierten Wochenarbeitszeit. Um daraus entstehende finanzielle Einbußen zu mildern, können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Das Darlehen deckt normalerweise etwa die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem bisherigen Netto-Monatseinkommen und dem niedrigeren Netto-Monatseinkommen während der Freistellung ab und wird in monatlichen Raten ausgezahlt.
Darlehen berechnen: Eine erste Orientierungshilfe bei der Ermittlung Ihres maximalen Darlehensbetrages kann der Familienpflegezeit-Rechner bieten.
Die Rückzahlung erfolgt nach Ende der Familienpflegezeit in festen Raten und kann sich über maximal 48 Monate erstrecken. So erhalten Sie während der Pflegezeit mehr finanzielle Sicherheit, auch wenn Ihr Einkommen geringer ist.
Gut zu wissen: In besonderen Härtefällen können Sie beim BAFzA eine Stundung für die Rückzahlung des Darlehens beantragen und somit die Fälligkeit hinausschieben. Selbst ein teilweiser Darlehenserlass oder ein Erlöschen der Darlehensschuld ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weitere Informationen und Beratung zum zinsfreien Darlehen
2. Wertguthaben
Alternativ besteht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine sogenannte Wertguthabenvereinbarung zu treffen. Ein Wertguthaben (auch Zeitwertkonto genannt) ist ein Konto, auf dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit, z. B. in Form von Überstunden oder nicht genommenen Urlaub, „ansparen“. Dieses Guthaben kann später genutzt werden, um sich für eine bestimmte Zeit – etwa während der Pflege eines nahen Angehörigen – freistellen zu lassen und dabei weiterhin Gehalt zu beziehen. Das Ansparen erfolgt meist durch das Aufbauen von Überstunden, nicht eingelöste Urlaubstage, Teile des Gehalts oder Sonderzahlungen. Da Pflegefälle oftmals jedoch unerwartet eintreten, kann es auch sein, dass noch kein Wertguthaben angespart wurde. Das Gesetz lässt auch zu, dass das Wertguthaben im Anschluss an die Freistellung „nachgearbeitet“ wird.
Ob ein Wertguthaben genutzt werden kann, hängt jedoch davon ab, ob Ihr Unternehmen ein solches Modell anbietet, da hierfür eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Voraussetzung ist. Um sicherzustellen, ob diese Möglichkeit in Ihrem Unternehmen besteht, empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. So schaffen Sie Planungssicherheit für den Fall, dass Sie einen nahen Angehörigen pflegen möchten. Informationen rund um das Wertguthaben erhalten Sie in der BMAS-Broschüre„Das Wertguthaben – mehr Zeit fürs Leben“ oder auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Tipp: Das Pflegegeld, das ab Pflegegrad 2 ausbezahlt wird, kann zusätzliche finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege bieten.
Soziale Absicherung während der Familienpflegezeit
Wer Angehörige in häuslicher Umgebung selbst pflegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen automatisch in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Eine grundlegende Voraussetzung ist, dass man als “Pflegeperson” im Sinne der Pflegeversicherung gilt. Hierfür müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:
- Sie pflegen regelmäßig eine oder mehrere Personen des Pflegegrades 2 bis 5.
- Sie pflegen wöchentlich mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage
- Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt.
- Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig ausgeführt.
Beiträge zur Rentenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt während der Familienpflegezeit die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Gehalts weiter. Pflegende bekommen außerdem einen Zuschlag zu ihrer gesetzlichen Rente. Die Rentenkasse erkennt Pflegezeiten an und schreibt dem Pflegenden Rentenpunkte gut. Dafür zahlt die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person Beiträge in die gesetzliche Rente. Neben den oben genannten Voraussetzungen dürfen pflegende Angehörige während der Pflegetätigkeit jedoch höchstens 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein und keine Vollrente wegen Alters beziehen. Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, werden die Pflegezeiten zusammengerechnet. Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung hängt davon ab, welchen Pflegegrad der oder die zu pflegebedürftige Angehörige hat und welche Leistungsarten sonst noch in Anspruch genommen werden (also ob nur Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung bezogen werden).
Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge zwischen 131,65 und 696,57 Euro pro Monat. Für ein Jahr Pflegetätigkeit kann ein monatlicher Rentenanspruch zwischen 6,61 und 34,99 Euro erreicht werden (Werte vom 1. Januar 2025).7
Auskunft darüber, wie sich die Familienpflegezeit auf die Höhe Ihres Rentenanspruchs im Einzelfall auswirkt, kann der zuständige Rentenversicherungsträger erteilen. Zudem bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Bürgertelefon, über welches Sie Auskünfte zum Thema Pflege und Rente erhalten können (Rufnummer: 030 221 911 001).
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch in unserem Ratgeber „Zusätzliche Rente für pflegende Angehörige“.
Informieren Sie sich rechtzeitig über die Auswirkungen Ihrer Pflegetätigkeit auf Ihre Altersversorgung. Warum es wichtig ist, frühzeitig einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen, erfahren Sie in unserem Artikel „Rentenpunkte für Pflege rückwirkend erhalten”.
Sollten Sie bald in Altersrente gehen, lassen Sie sich die Optionen für eine Teilrente durchrechnen, um weiterhin Rentenpunkte zu sammeln. Eine kostenlose Beratung erhalten Sie bei der Rentenversicherung (Tel. 0 800/10 00 48 00).
Unfall- und Arbeitslosenversicherung während der Familienpflegezeit
Während der Familienpflegezeit besteht ein beitragsfreier, gesetzlicher Unfallschutz für die Pflegepersonen. Dieser gilt für Tätigkeiten, die als pflegerische Maßnahmen in der Pflegeversicherung anerkannt sind, sowie für Hilfe im Haushalt und für den direkten Weg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn der zu pflegende Angehörige in einer anderen Wohnung lebt. Während Familienpflegezeit besteht zudem der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses fort.
Kranken- und Pflegeversicherung während der Familienpflegezeit
Während der Familienpflegezeit sind Sie als Pflegeperson weiter kranken- und pflegeversichert. Die Versicherungsbeiträge berechnen sich anhand des reduzierten Gehalts.
Für privat Versicherte gilt, dass die private Krankenversicherung während der Familienpflegezeit grundsätzlich erhalten bleibt. Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person übernimmt auf Antrag Beiträge bis zum Mindestbeitrag. Sind pflegende Angehörige privat versichert, weil Ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann es durch die reduzierte Arbeitszeit passieren, dass es unter diese Grenze sinkt. Dann müssten Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Auf Antrag können Sie auch für die Familienpflegezeit von der Versicherungspflicht befreit werden. Dann können Sie Mitglied der privaten Krankenversicherung bleiben und für diese Zeit eine individuelle Vertragsänderung abschließen.8
Familienpflegezeit beantragen – Schritte im Überblick
1. Anspruch klären: Klären Sie zunächst, ob Sie Anspruch auf Familienpflegezeit haben. Diesen haben Sie nur, wenn Sie
- angestellt sind (in einem Unternehmen mit mindestens 26 Mitarbeitern),
ein naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person sind,
die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet,
die zu pflegende Person mindestens Pflegegrad 1 hat.
2. Nachweis der Pflegebedürftigkeit:
Sie benötigen eine offizielle Bestätigung über den Pflegegrad des oder der pflegebedürftigen Angehörigen. Diese Bescheinigung kann von der zuständigen Pflegekasse, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ausgestellt werden. Bei privat Versicherten ist die Medicproof GmbH zuständig.
3. Familienpflegezeit rechtzeitig ankündigen:
Spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn
schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber inklusive gewünschtem Angaben über den Zeitraum der Freistellung und Umfang der Arbeitszeitreduzierung sowie die Verteilung der Arbeitszeit.
4. Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten: Informieren Sie sich über die Möglichkeit, für die Dauer der Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen vom Bund zu beantragen. Damit können Sie die finanzielle Belastung durch weniger Gehalt während dieser Zeit abfedern.
5. Start in die Familienpflegezeit:
Nachdem Sie alle notwendigen Vorbereitungen getroffen haben, können Sie mit einem guten Gefühl in die Familienpflegezeit starten und sich voll und ganz auf die Betreuung Ihres Angehörigen konzentrieren. Vergessen Sie dabei nicht, auch auf Ihr eigenes Wohlbefinden zu achten, denn auch pflegende Angehörige müssen mal ihre Akkus aufladen. Ergänzende Hilfe durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst können Sie problemlos in Anspruch nehmen.
6. Änderungen und Beendigung der Familienpflegezeit:
Die Familienpflegezeit endet regulär mit Ablauf der vereinbarten Freistellung, spätestens jedoch nach 24 Monaten. Sollte die Pflege nicht mehr nötig sein, beispielsweise weil die zu pflegende Person nicht mehr pflegebedürftig, eine häusliche Pflege nicht mehr möglich ist oder die Angehörige bzw. der Angehörige verstirbt, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintreten dieser veränderten Umstände. Der Arbeitgeber muss umgehend über die veränderten Umstände informiert werden.
Eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit aus anderen Gründen ist nur mit dessen Zustimmung möglich. Wurde die Familienpflegezeit zunächst für einen kürzeren Zeitraum als 24 Monate beantragt, ist mit Zustimmung des Arbeitgebers eine Verlängerung bis zur Höchstdauer möglich.
Fazit zur Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit gilt für die Pflege naher Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung. Dies schließt auch die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger ein, wobei deren Pflege sowohl im eigenen Haushalt als auch außerhäuslich, z.B. in einer speziellen Einrichtung erfolgen kann. Das Familienpflegezeitgesetz bietet somit die Möglichkeit, Pflege, Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren, indem es eine zeitlich befristete Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit ermöglicht. Um Lohneinbußen abzufedern, besteht zudem die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen vom Bund zu erhalten.
Familienpflegezeit und 24-Stunden-Pflege: Für eine optimale Betreuung zu Hause
Wer sich für die Pflege freistellen lässt, muss die Pflege auch selbst übernehmen. Eine Unterstützung durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst ist dabei aber nicht ausgeschlossen. Bereits während der Familienpflegezeit können pflegende Angehörige auf die Unterstützung durch eine 24-Stunden-Betreuung, wie sie Mecasa anbietet, oder andere Dritte zurückgreifen. Sie müssen nicht alles alleine stemmen, sondern können sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur eigenen Entlastung Hilfe ins Haus holen.
Auch nach den 24 Monaten Familienpflegezeit kann die häusliche Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ermöglicht werden, sofern die Pflege noch notwendig und zu Hause möglich ist. Hier gibt es beispielsweise die Möglichkeit, eine 24-Stunden-Pflege in Anspruch zu nehmen. Dabei zieht eine Betreuungskraft (üblicherweise aus Osteuropa) in den Haushalt der pflegebedürftigen Person ein und leistet dort stundenweise Unterstützung im Haushalt, bei der Körperpflege, der Mobilität und der Alltagsgestaltung.
Betreuungskräfte, die in Deutschland eingesetzt werden, unterliegen dem deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG), auch wenn sie in einem anderen EU-Land angestellt und sozialversichert sind. Das bedeutet: Die tatsächliche Arbeitszeit darf – entgegen der Bezeichnung „24-Stunden-Pflege“ – gesetzesbedingt in der Regel maximal acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, mit geregelten Pausen und Ruhezeiten, betragen.
Wichtig ist, auf seriöse Vermittlungsagenturen zu achten. Woran Sie seriöse Vermittler für die 24-Stunden-Pflege erkennen, erfahren Sie in unserer Checkliste: seriöse Vermittlungsagenturen erkennen
Unsere Fachkräfte beraten Sie auch gerne zu den Möglichkeiten der 24-Stunden-Pflege.
FAQs - Häufige gestellte Fragen
Kann man die Familienpflegezeit auch in Anspruch nehmen, für die Pflege eines Familienmitglieds im Ausland?
Ja, Sie können die Familienpflegezeit auch in Anspruch nehmen, wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Ausland pflegen – vorausgesetzt, Sie sind in Deutschland beschäftigt und die Pflege findet in der häuslichen Umgebung des Angehörigen statt.
Wie oft kann man Familienpflegezeit in Anspruch nehmen?
Pro Pflegefall ist eine Begrenzung der Familienpflegezeit auf maximal 24 Monate vorgesehen. Das bedeutet, dass Sie, wenn ein anderes Mitglied Ihrer Familie pflegebedürftig wird, die Familienpflegezeit erneut für dieses Familienmitglied beantragen können.
Kann die Pflegezeit auch mit der Familienpflegezeit kombiniert werden?
Man kann Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren. Beide Zeiträume müssen aber direkt aneinander anschließen. Der mögliche Gesamtzeitraum beläuft sich auf 24 Monate. Außerdem müssen die unterschiedlichen Ankündigungsfristen und Ansprüche je nach Unternehmensgröße beachtet werden.
Kann der Arbeitgeber Familienpflegezeit ablehnen?
Bei Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Familienpflegezeit – eine Ablehnung ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Was ist die Höchstdauer für die Familienpflegezeit?
Die Familienpflegezeit kann für maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden. In diesem Zeitraum kann man sich mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
Welcher Nachweis ist bei der Ankündigung der Familienpflegezeit zu erbringen?
Bei der Ankündigung der Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber insbesondere ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorgelegt werden. Dies kann durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) oder, bei privat Versicherten, des Gutachterdienstes medicproof erfolgen.
Wie beantragt man Familienpflegezeit?
Die Familienpflegezeit muss spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Dabei sind Beginn, Zeitraum, gewünschte Arbeitszeit und deren Verteilung anzugeben. Zudem ist eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorzulegen.
Kann man die Familienpflegezeit verlängern?
Wenn Sie erst weniger als 24 Monate Familienpflegezeit beantragt haben, können Sie die Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von 24 Monaten verlängern lassen. Ein Anspruch auf Verlängerung gegenüber dem Arbeitgeber besteht, wenn ein Wechsel der Pflegeperson aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Quellen:
(1) https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Pflege/_inhalt.html
(2) https://www.bmfsfj.de/resource/blob/239468/a09d21ecd295be59a9aced5b10d7c5b7/familienreport-2024-data.pdf
(3) https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/BJNR089600008.html
(4) https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/__2a.html
(5) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/b/begutachtungsfristen.html
(6) https://www.wege-zur-pflege.de/wege-zur-pflege/voraussetzungen-von-freistellungen-nach-pflegezeitgesetz-und-familienpflegezeitgesetz--252924
(7) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/BMG_Ratgeber_Pflege.pdf
(8) https://www.wege-zur-pflege.de/wege-zur-pflege/pflegende-angehoerige/berufliche-freistellung-und-darlehen/sozialversicherung-waehrend-pflegezeit-und-familienpflegezeit