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Jan. 01, 2024

Die neue Pflegereform 2024– Was ändert sich für Pflegebedürftige und ihre Familien?

Ab Januar 2024 werden umfassende Veränderungen in der Pflegelandschaft Deutschlands durch das Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetz (PUEG) eingeführt. Dieser Artikel gibt einen detaillierten Überblick über die wichtigsten Neuerungen der Pflegereform 2024, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen betreffen.

1. Finanzielle Entlastung und Stärkung der häuslichen Pflege durch die Pflegereform

Pflegegeld Erhöhung

Zum 1. Januar 2024 wird das Pflegegeld um 5 % erhöht. Das stellt eine finanzielle Verbesserung für Personen dar, die pflegebedürftig sind. Eine weitere Anpassung des Pflegegeldes um 4,5 % erfolgt zum 1. Januar 2025.

Die gestaffelten Sätze nach Pflegegrad lauten wie folgt:

  • Pflegegrad 2: 332 €
  • Pflegegrad 3: 573 €
  • Pflegegrad 4: 765 €
  • Pflegegrad 5: 947 €

Pflegesachleistungen Erhöhung

Neben dem Pflegegeld werden auch die Pflegesachleistungen zum Jahresbeginn 2024 um 5 % erhöht:

  • Pflegegrad 2: 761 €
  • Pflegegrad 3: 1.432 €
  • Pflegegrad 4: 1.778 €
  • Pflegegrad 5: 2.200 €

Eine weitere Erhöhung ist für den 1. Januar 2025 vorgesehen.

Auch wenn die Pflegegelderhöhung 2024 eine wichtige finanzielle Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Familien mit sich bringt, bleibt die Frage nach der optimalen Pflegeform entscheidend. Die 24-Stunden Pflege zu Hause stellt eine umfassende Lösung dar, mit der das erhöhte Pflegegeld effektiv genutzt werden kann. Rufen Sie uns an, um mehr über die 24-Stunden Pflege zu erfahren.

2. Flexibles Entlastungsbudget

Ein neues Entlastungsbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, der sogenannte "gemeinsame Jahresbetrag", wird in zwei Stufen eingeführt. Ab dem 1. Januar 2024 können Familien mit Kindern unter 25 Jahren das flexible Entlastungsbudget nutzen, wenn die Kinder den Pflegegrad 4 oder 5 haben. Ab dem 1. Juli 2025 steht es allen Pflegebedürftigen zur Verfügung und das Budget wird um 4,5 Prozent erhöht. Nahe Angehörige erhalten im Rahmen des Budgets einen höheren Stundensatz.

Unterschied Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget

Es besteht ein Unterschied zwischen dem monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro und dem Entlastungsbudget. Der Entlastungsbetrag bleibt unverändert, während das Entlastungsbudget erst zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt.

  • Entlastungsbudget ab 1. Januar 2024: 3.386 € für junge Pflegebedürftige unter 25 mit Pflegegrad 4 oder 5
  • Entlastungsbudget ab 1. Januar 2025: 3.539 € jährlich für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2

3. Änderungen in der Verhinderungspflege

3.1 Abschaffung der Vorpflegezeit für Verhinderungspflege

Die bisherige Regelung mit einer sechsmonatigen Vorpflegezeit für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt, so dass die Verhinderungspflege einfacher in Anspruch genommen werden kann.

3.2 Dauer der tageweisen Verhinderungspflege

Die Höchstdauer der tageweisen Verhinderungspflege wird von sechs auf acht Wochen erhöht.

3.3 Budget für nahe Verwandte in der Verhinderungspflege

Das Budget für die stundenweise Verhinderungspflege durch nahe Angehörige wird auf das Doppelte des monatlichen Pflegegeldsatzes angepasst. Das ermöglicht höhere jährliche Zahlungen und eine flexiblere Nutzung.

4. Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld wird ab 2024 nicht mehr nur einmal pro Pflegefall gewährt, sondern kann jährlich in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass das Pflegeunterstützungsgeld ab 2024 pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden kann.

Diese Neuerung erleichtert berufstätigen Pflegepersonen die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.

5. Verbesserung der Begutachtungsrichtlinien durch die Pflegereform

Die Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden strukturiert und systematisiert, um die Transparenz und Verständlichkeit zu verbessern. Telefonische Begutachtungen werden in bestimmten Situationen ermöglicht.

6. Erhöhung der Zuschläge für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Die Zuschläge für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden in Abhängigkeit von der Verweildauer erhöht. Dies betrifft Pflegebedürftige, die stationär in einem Pflegeheim untergebracht sind:

  • Im ersten Jahr: 15 % statt bisher 5 %
  • Im zweiten Jahr: 30 % statt bisher 25 %
  • Im dritten Jahr: 50 % statt bisher 45 %
  • Ab dem vierten Jahr: 75 % statt bisher 70 %

7. Neue Informations- und Transparenzregelungen

Ab dem 1. Januar 2024 haben Pflegebedürftige das Recht, von ihrer Pflegekasse Auskunft über die Leistungen und Kosten der letzten 18 Monate zu erhalten. Dies ermöglicht einen transparenten Einblick in die erbrachten Leistungen und deren Abrechnung.

8. Fristen zur Antragstellung und Dynamisierung der Leistungsbeträge

Die Fristen zur Antragstellung werden verbessert. Außerdem wird die geplante jährliche Anpassung der Leistungsbeträge ab 2025 auf 4,5 % reduziert. Ab dem 1. Januar 2028 werden die Leistungsbeträge dann basierend auf der gesamten Preiserhöhung der letzten drei Jahre automatisch angepasst.

9. Finanzierung der Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wurde zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Eltern zahlen künftig weniger Beitragssatzpunkte, und ab dem zweiten Kind gibt es Abschläge während der Erziehungsphase.

10. Förderung der Digitalisierung durch die Pflegereform

Ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege wird eingerichtet und ein Förderprogramm für digitale Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen ausgebaut.

11. Zweistufige Pflegereform für mehr Unterstützung

Die Pflegereform wird in zwei Schritten umgesetzt: In einem ersten Schritt wurde zum 1. Juli 2023 die finanzielle Basis stabilisiert, was Leistungsverbesserungen ab Januar 2024 ermöglicht. In einem zweiten Schritt werden ab Januar 2025 alle Leistungsbeträge deutlich erhöht.

Die umfassenden Maßnahmen der Pflegereform 2024 zielen darauf ab, die häusliche Pflege zu stärken, die Finanzierung zu stabilisieren und die Pflegebedingungen in Deutschland insgesamt zu verbessern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Reform in der Praxis auswirken wird, aber die ersten Schritte versprechen eine positive Entwicklung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die langfristig das Wohlbefinden der Pflegebedürftigen und ihrer Familien verbessern wird. Es ist ratsam, sich rechtzeitig über die neuen Regelungen zu informieren, um von den verbesserten Leistungen profitieren zu können.

FAQs - Häufige gestellte Fragen

Was ändert sich für Pflegebedürftige finanziell durch die Pflegereform?

Die Pflegereform 2024 führt zu einer Erhöhung des Pflegegeldes um 5 Prozent zum 1. Januar 2024 und um weitere 4,5 Prozent zum 1. Januar 2025. Die Pflegesachleistungen werden ebenfalls um 5 Prozent erhöht, mit einer weiteren Anpassung im Jahr 2025.

Wie sehen die Pflegegeldsätze ab 2024 aus?

Die Pflegegeldsätze gestaffelt nach Pflegegraden betragen für Pflegegrad zwei 332 €, für Pflegegrad drei 573 €, für Pflegegrad vier 765 € und für Pflegegrad fünf 947 €.

Was ist das Entlastungsbudget und ab wann steht es zur Verfügung?

Das Entlastungsbudget wird ab dem 1. Januar 2024 eingeführt und ermöglicht eine flexiblere Finanzierung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Es beträgt 3.539 € pro Jahr für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

Wann erfolgt die generelle Erhöhung aller Pflegeleistungen?

Ab Januar 2025 werden alle Pflegeleistungen um 4,5 Prozent angehoben.

Welche Neuerungen gibt es bei der Verhinderungspflege?

Die Vorpflegezeit entfällt, die Dauer der tageweisen Verhinderungspflege wird auf 8 Wochen erhöht und es gibt ein höheres Budget für nahe Angehörige.

Wie oft kann das Pflegeunterstützungsgeld ab 2024 in Anspruch genommen werden?

Das Pflegeunterstützungsgeld kann ab 2024 für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Was ändert sich bei den Zuzahlungen für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen?

Die Zuzahlungen werden gestaffelt nach der Verweildauer im Pflegeheim erhöht. Im ersten Jahr um 15 %, im zweiten Jahr um 30 %, im dritten Jahr um 50 % und ab dem vierten Jahr um 75 %.

Welche Verbesserungen gibt es bei den Begutachtungsrichtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit?

Die Begutachtungsrichtlinien werden strukturiert und systematisiert, und in bestimmten Situationen sind telefonische Begutachtungen möglich.